OLG Köln: Qualifiziertes Angebot für Kfz muss auch Angaben zur Motorisierung enthalten

Eine großformatige Printwerbung für ein Fahrzeug, die eine "Aufforderung zum Kauf" gemäß § 5 a Abs. 3 UWG darstellt, muss als wesentliche Information auch Angaben zur Motorisierung enthalten. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 13.03.2020 entschieden. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen (Az.: 6 U 267/19).

Viele Daten in Werbung, aber Motorisierung fehlte

Das beklagte Autohaus aus dem Bergischen Land hatte in einer Printwerbung für ein Fahrzeug geworben und im Text genaue Angaben zu Ausstattung, Verbrauch, Emissionen, Energieeffizienzklasse und Preis des Modells, aber keine Angaben zur Motorisierung gemacht. Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat die Beklagte nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung und die Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.

Werbung als qualifiziertes Angebot

Mit Urteil vom 13.03.2020 hat das OLG Köln dem Wettbewerbsverband in diesem Punkt Recht gegeben und ein erstinstanzliches Urteil des Landgerichts Köln insoweit teilweise abgeändert. Der Senat führte zur Begründung aus, dass es sich bei der Werbung um ein qualifiziertes Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG, eine sogenannte "Aufforderung zum Kauf", gehandelt habe. Der Verbraucher könne aufgrund der Angaben im Text der Werbung das Kfz identifizieren und sich eine Meinung über die Beschaffenheit und die Merkmale des Produktes bilden. Er erhalte hinreichende Informationen über die angebotene Ware, um auf dieser Grundlage eine geschäftliche Entscheidung beispielsweise darüber treffen zu können, das Autohaus der Beklagten aufzusuchen.

Angaben zu Leistung, Hubraum und Kraftstoffart erforderlich

Eine "Aufforderung zum Kauf" gemäß § 5 a Abs. 3 UWG müsse als wesentliche Information auch Angaben zur Motorisierung, nämlich zu Leistung, Hubraum und Kraftstoffart, enthalten. Bei einer so komplexen, hochwertigen, langlebigen und teuren Ware wie einem Neuwagen benötige der Verbraucher konkrete und detaillierte Angaben zur Motorisierung insgesamt, um eine informierte Entscheidung treffen zu können. Ohne diese Angaben dürfe die Werbung daher nicht weiter geschaltet werden.

Kein Verstoß durch Abbildung des höherwertigen Fahrzeugmodells

In einem anderen Punkt hatte das Autohaus dagegen Erfolg. Der Kläger hatte argumentiert, dass die Werbung auch ein qualifiziertes Angebot hinsichtlich des auf dem Bild zu sehenden höherwertigen Fahrzeugmodells mit weiteren Ausstattungsmerkmalen sei. Dem folgte der Senat nicht. Die bloße Abbildung eines Fahrzeugs ohne weitere Informationen stelle kein qualifiziertes Angebot dar. Allein anhand eines Bildes könne sich der Verbraucher keine Meinung über die Beschaffenheit und die Merkmale eines Produkts bilden. Da somit schon kein Angebot vorliege, sei die fehlende Angabe des Preises des höherwertigen Modells in der Werbeanzeige unerheblich.

OLG Köln, Urteil vom 13.03.2020 - 6 U 267/19

Redaktion beck-aktuell, 3. April 2020.