OLG Köln: Ord­nungs­geld wegen Grün­dung der Par­tei "CDSU" in Bay­ern

Die "Christ­lich De­mo­kra­ti­sche Union Deutsch­lands (CDU)" muss es nicht dul­den, dass in Bay­ern der Lan­des­ver­band einer po­li­ti­schen Par­tei ge­grün­det wird, der ihren Namen trägt oder den An­schein er­weckt, ihr or­ga­ni­sa­to­risch nahe zu ste­hen. Dies hat das Ober­lan­des­ge­richt Köln ent­schie­den. Der Senat be­stä­tig­te eine Ent­schei­dung des Land­ge­richts Bonn, die gegen den Grün­der der Par­tei mit dem Namen "Union der Christ­li­chen und So­zia­len De­mo­kra­ten (CDSU)" ein Ord­nungs­geld fest­ge­setzt hatte (Be­schluss vom 17.11.2017, Az.: 1 W 17/17, rechts­kräf­tig).

Sach­ver­halt

Die CDU hatte gegen den Par­tei­grün­der be­reits am 11.10.2016 eine einst­wei­li­ge Ver­fü­gung erstrit­ten, mit der die­sem unter An­dro­hung von Ord­nungs­mit­teln ver­bo­ten wor­den war, den Namen "CDU" und das Logo der CDU zu ver­wen­den sowie zur Grün­dung einer sol­chen Par­tei in Bay­ern auf­zu­ru­fen. Gleich­wohl trat er auch hier­nach im In­ter­net unter der - mitt­ler­wei­le nicht mehr er­reich­ba­ren - In­ter­net­adres­se www.​cdu-​bayern.​org auf und ver­öf­fent­lich­te dort einen Grün­dungs­auf­ruf für eine neue Par­tei. Diese soll­te nun­mehr den Namen "Union der Christ­li­chen und So­zia­len De­mo­kra­ten (CDSU)“ tra­gen. Das OLG Köln hat wegen die­ses zwei­ten Grün­dungs­auf­ru­fes auf An­trag der CDU das ge­nann­te Ord­nungs­geld in Höhe von 600 Euro ver­hängt.

Ver­stoß gegen Ver­bots­ver­fü­gung

Zur Be­grün­dung er­klär­te das OLG: Die Ver­wen­dung des Na­mens­kür­zels "CDU" in der In­ter­net­adres­se sei be­reits nach dem Wort­laut der Ver­bots­ver­fü­gung un­zu­läs­sig ge­we­sen. Dar­über hin­aus ver­sto­ße auch der Auf­ruf zur Grün­dung einer als "CDSU" be­zeich­ne­ten "Union der Christ­li­chen und So­zia­len De­mo­kra­ten" gegen die Ver­bots­ver­fü­gung. Dies er­ge­be sich zwar nicht aus dem Wort­laut, wel­cher sich nur auf den Grün­dungs­auf­ruf einer "CDU" er­streckt habe.

Vor­ge­spie­gel­te Nähe

Es liege aber ein Ver­stoß gegen den Kern der Ver­bots­ver­fü­gung vor. Diese habe er­sicht­lich dar­auf ge­zielt, die Grün­dung einer Par­tei in Bay­ern zu un­ter­bin­den, die nach außen den An­schein er­we­cken könne, mit Bil­li­gung der CDU in Bay­ern in Kon­kur­renz zur Christ­lich So­zia­len Union (CSU) zu tre­ten. Schon die Kurz­be­zeich­nung "CDSU" spie­ge­le eine Nähe zu bei­den ge­nann­ten Par­tei­en wider. Über­dies äh­ne­le die für die Kurz­be­zeich­nung ge­nutz­te Schrift dem von der "CDU" ge­nutz­ten Schrift-Logo. Die letz­ten bei­den Buch­sta­ben gli­chen in ihrer Schrift­wir­kung und -farbe au­gen­fäl­lig den letz­ten bei­den Buch­sta­ben des Logos der "CSU". Schlie­ß­lich werde auch im Flie­ß­text des Grün­dungs­auf­ru­fes Bezug auf christ­de­mo­kra­ti­sche Bun­des­kanz­ler ge­nom­men. An­ge­sichts der Ähn­lich­keit der Kurz­be­zeich­nun­gen und des "Cor­po­ra­te De­sign", des Na­mens der In­ter­net­adres­se und des In­halts des Flie­ß­tex­tes er­we­cke der Grün­dungs­auf­ruf in der Ge­samt­schau den Ein­druck, es han­de­le sich um eine von der CDU ge­bil­lig­te oder ge­dul­de­te Grün­dung einer Lan­des­par­tei, die in deren Or­ga­ni­sa­ti­ons­struk­tur ein­be­zo­gen sei oder die­ser je­den­falls na­he­ste­he.

Ord­nungs­gel­d­ent­schei­dung vor dem Hin­ter­grund der Vor­sätz­lich­keit ge­fällt

Bei der Be­mes­sung des Ord­nungs­gel­des hat der Senat nicht nur die wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se des Be­trof­fe­nen be­rück­sich­tigt, son­dern auch in die Er­wä­gung ein­ge­stellt, dass je­den­falls die Ver­wen­dung des Kür­zels "CDU" in der In­ter­net­adres­se vor­sätz­lich er­folgt sein müsse. Hin­sicht­lich des Um­stan­des, dass sich das Ver­bot auch auf einen Grün­dungs­auf­ruf für eine Par­tei mit dem Namen "CDSU" er­streckt habe, liege je­den­falls Fahr­läs­sig­keit vor. An­ders als das Land­ge­richt Bonn, wel­ches erst­in­stanz­lich noch davon aus­ge­gan­gen sei, dies sei für den Schuld­ner nicht er­kenn­bar ge­we­sen, hat das OLG ent­schie­den, dass auch der zwei­te Grün­dungs­auf­ruf be­wusst und ziel­ge­rich­tet die CDU nach­ge­ahmt habe, um eine for­ma­le und in­halt­li­che Nähe der Par­tei zur CDU vor­zu­spie­geln. Es habe sich dem ju­ris­ti­schen Laien der Ver­dacht auf­drän­gen müs­sen, dass eine sol­che ziel­ge­rich­te­te Nach­ah­mung auch dann vom Kern­ge­halt der Ver­bots­ver­fü­gung er­fasst sei, wenn die Kurz­be­zeich­nung der CDU nicht mehr un­mit­tel­bar ge­braucht werde. Im Zwei­fel hätte der Schuld­ner an­walt­li­chen Rat ein­ho­len müs­sen. In Ab­wei­chung zur land­ge­richt­li­chen Ent­schei­dung hat der Senat daher auf die Be­schwer­de der CDU die Höhe des Ord­nungs­gel­des von 300 Euro auf 600 Euro an­ge­ho­ben.

OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2017 - 1 W 17/17

Redaktion beck-aktuell, 17. November 2017.

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