Online-Shop darf unterschiedliche Widerrufsbelehrungen bereitstellen

Ein Internetshop erfüllt seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung auch dann, wenn der entsprechende Hyperlink zu zwei unterschiedlichen Widerrufsbelehrungen für den Kauf nicht paketfähiger Waren (Speditionswaren) und für den Kauf paketfähiger Waren (Standardware) führt. Das hat das Oberlandesgericht Köln mit einem heute bekannt gewordenen Urteil entschieden. Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben sei nicht erkennbar.

Wettbewerbswidrige Werbung geltend gemacht

Die Beklagte vertreibt über ihren Internetshop Spielgeräte aus Holz für den Außenbereich, Kinderbetten und Matratzen. Ein gegen den unlauteren Wettbewerb kämpfender Verein hatte sie wegen wettbewerbswidriger Werbung auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Verbraucher erfahre vor Abschluss des Vertrages nicht, wie die von ihm bestellte Ware konkret versandt werde, monierte er. Die Widerrufsbelehrungen für sogenannte Standard- und Speditionswaren unterschieden sich in den Regelungen zur Rücksendung. Während bei Speditionsware eine Abholung durch das Unternehmen und das Tragen der Kosten durch dieses vorgesehen sei, sei bei Standardware geregelt, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen habe. Das Landgericht Aachen hatte einen entsprechenden Unterlassungsanspruch abgelehnt und die Klage abgewiesen.

OLG hält gesetzliche Vorgaben für erfüllt

Dieser Auffassung hat sich der Senat in seinem Urteil jetzt angeschlossen und die seitens des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Widerrufsbelehrungen der Beklagten den gesetzlichen Vorgaben entsprächen. Die Beklagte informiere darüber, dass der Verbraucher die Kosten für eine Rücksendung der Ware per Post zu tragen habe, bei Speditionsware dagegen die Kosten für die Rücksendung selbst übernehme. Dass mit "nicht paketfähigen Waren (Speditionswaren)" Ware gemeint sei, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden könne, sei für den angesprochenen informierten Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres ersichtlich. Über die Höhe der anfallenden Kosten bei Rücksendung der Waren auf dem normalen Postweg müsse der Unternehmer nicht informieren. Angaben zur Höhe der Kosten, wenn die Ware aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesandt werden kann, bedürfe es dann nicht, wenn der Unternehmer – wie hier – diese Kosten selbst übernehme. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.

OLG Köln, Urteil vom 23.04.2021 - 6 U 149/20

Redaktion beck-aktuell, 9. Juni 2021.

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