OLG Köln: Sohn einer Begünstigten kann kein Zeuge eines Nottestaments sein

Ein Nottestament vor drei Zeugen ist unwirksam, wenn der Sohn der als Alleinerbin eingesetzten Begünstigten einer dieser drei Zeugen ist. Als Zeuge dürften weder die Kinder noch andere bestimmte Verwandte der Person auftreten, die durch das Testament einen rechtlichen Vorteil erhalten. Dies hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 05.07.2017 entschieden (Az.: 2 Wx 86/17).

Sachverhalt

Ein 84-jähriger erklärte wenige Stunden vor seinem Tod am Sterbebett gegenüber vier Personen, dass seine Lebensgefährtin Alleinerbin werden solle. Dies hielten drei der Personen in einer Niederschrift fest. Sie bezeugten, dass der Kranke mit dem "Nottestament" einverstanden sei, aber keine Kraft mehr gehabt habe es zu unterschreiben. Unter den Zeugen war auch der Sohn der Lebensgefährtin. Die Lebensgefährtin beantragte unter Vorlage dieses Dokuments einen Erbschein. Die ohne dieses Testament erbberechtigten Nichten und Neffen des Verstorbenen haben sich dagegen vor Gericht gewehrt. Das Nachlassgericht gab Ihnen Recht. Die Lebensgefährtin sei nicht wirksam als Alleinerbin eingesetzt worden. Die Lebensgefährtin legte Berufung ein.

OLG: Sohn der mit Nottestament Begünstigten durfte nicht als Zeuge fungieren

Das Oberlandesgericht hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt. Grundsätzlich sei zwar ein sogenanntes "Drei-Zeugen-Testament" möglich. Wer sich in so naher Todesgefahr befinde, dass ein Testament vor einem Notar oder ein Nottestament vor dem Bürgermeister nicht mehr möglich sei, könne das Testament gemäß § 2250 BGB durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten. Als Zeuge könnten aber nicht die Kinder oder bestimmte andere Verwandte der Person mitwirken, die durch das Testament einen rechtlichen Vorteil erhalte. Da der Sohn der Lebensgefährtin einer der drei Zeugen war, war das Nottestament bei nur zwei verbleibenden tauglichen Zeugen unwirksam. Auch die Anwesenheit einer vierten Person am Sterbebett ändere daran nichts.

Zeugen müssen als solche von Anfang an willens und in der Lage zur Mitwirkung sein

Zum einen hätte die Beweisaufnahme ergeben, dass die vierte Person nicht an der Beurkundung beteiligt werden sollte, sondern die Erklärung des Erblassers lediglich mit angehört habe. Zeugen eines Nottestaments müssten aber von Anfang an zur Mitwirkung bereit sein, da jeder gleichberechtigt mit den anderen die Verantwortung für die richtige Wiedergabe der Erklärung trage. Zum anderen habe sich in der Beweisaufnahme ergeben, dass die vierte Person nur über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügte und daher aufgrund der Sprachprobleme gar nicht beurteilen konnte, ob der niedergeschriebene Text der Erklärung des Erblassers entsprochen hat. Da nur noch zwei Personen als Zeugen für die Beurkundung des letzten Willens übrig gewesen seien, sei das Testament unwirksam.

OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2017 - 2 Wx 86/17

Redaktion beck-aktuell, 29. August 2017.

Mehr zum Thema