OLG Köln: NDR muss für Ausstrahlung von "TV-Flops" anderer Sender zahlen

Pannen in den Fernsehsendungen anderer Sender ("TV Flops") dürfen von der Konkurrenz nicht ohne weiteres kostenfrei ausgestrahlt werden. Das hat der Sechste Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln kürzlich anlässlich der vom NDR produzierten Sendereihe "Top Flops" entschieden. Die Revision wurde nicht zugelassen (Urteil vom 20.04.2018, Az.: 6 U 116/17).

RTL verklagte NDR wegen ausgestrahlter "TV-Schnipsel"

In der Sendereihe wurden Ausschnitte von Fernsehbeiträgen diverser Sender gezeigt, in denen als lustig empfundene Pannen (Moderatorin hat etwas zwischen den Zähnen, gähnende Moderatorin, Pannen mit Tieren, etc.) geschehen waren. Darunter waren auch Sendungen der RTL-Gruppe. Diese verklagte daraufhin den produzierenden Sender NDR und andere öffentlich-rechtliche Sender, die das Format ebenfalls ausgestrahlt hatten, unter anderem auf Bezahlung einer Lizenzgebühr für die gesendeten Sequenzen. Die Beklagten hatten dagegen argumentiert, die Schnipsel seien im Rahmen einer Parodie gesendet worden und daher kostenfrei. Jedenfalls handele es sich um ein kostenfrei zulässiges Zitat im Sinn des Urheberrechts.

OLG bestätigt Lizenzpflicht

Der Sechste Zivilsenat hat die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln hinsichtlich der Lizenzpflicht der Sequenzen bestätigt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die Nutzung der Sequenzen nach Maßgabe der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung zu "TV Total" entwickelten Grundsätze bezahlt werden müsse (vgl. dazu BGH, NJW 2008, 2346). Insbesondere seien die Sequenzen nicht im Rahmen einer Parodie ausgestrahlt worden. Die wesentlichen Merkmale der Parodie bestünden nämlich darin, an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen und einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen.

Gericht sieht weder Parodie noch Fall der Zitatfreiheit

In der Sendung "Top Flops" seien aber keine wahrnehmbaren Unterschiede zwischen der Parodie und dem parodierten Werk zu erkennen gewesen. Vielmehr hätten die Moderatoren die einzelnen Beiträge lediglich angekündigt, ohne sich besonders mit diesen auseinander zu setzen, so das Gericht. Sinn und Zweck der Sendung sei die Belustigung der Zuschauer durch die Pannen, ohne dass hierfür die Anmoderation von Bedeutung sei. Nach Ansicht des Gerichts lag hier auch kein kostenfreies Zitat vor. Zweck der Zitatfreiheit sei es, die geistige Auseinandersetzung mit fremden Werken zu erleichtern. Die Zitatfreiheit gestatte aber nicht, ein fremdes Werk oder ein urheberrechtlich geschütztes Leistungsergebnis nur um seiner selbst willen zur Kenntnis der Allgemeinheit zu bringen.

Gericht vermisst innere Verbindung zwischen Werk und eigenen Gedanken

Der Zitierende müsse vielmehr eine innere Verbindung zwischen dem fremden Werk und den eigenen Gedanken herstellen. An einer solchen inneren Verbindung fehle es regelmäßig, wenn sich das zitierende Werk nicht näher mit dem eingefügten fremden Werk auseinandersetze, sondern es nur zur Illustration verwende. Letzteres nahm das Gericht hier an. Denn bei "Top Flops" fehle es an einer Auseinandersetzung im vorstehenden Sinn. Vielmehr würden die Sequenzen um ihrer selbst willen dargestellt.

OLG Köln, Urteil vom 20.04.2018 - 6 U 116/17

Redaktion beck-aktuell, 17. Mai 2018.

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