Einnahmen selbst erwirtschaftet
Der Senat habe insbesondere berücksichtigt, dass die Mitglieder des Musikzuges die Einnahmen durch ihre Auftritte selbst erwirtschaftet hatten, wobei dies auch außerhalb der eigentlichen Vereinstätigkeit bei fremden Veranstaltern geschehen war. Da die Einnahmen aus den Auftritten auch bisher getrennt von der Kasse des Karnevalsvereins verwaltet und für den Bedarf der Musikgruppe verwendet worden waren, stehe der Kassenbestand dem Musikzug auch für die zukünftige Tätigkeit unter neuem Namen zu.
Kläger konnte herauszugebende Instrumente nicht konkret benennen
Die Herausgabeklage hinsichtlich der Instrumente war nach Auffassung des Gerichts bereits unzulässig. Dem klagenden Verein sei es nicht gelungen, die Instrumente so konkret zu bezeichnen, dass ein Gerichtsvollzieher zuverlässig erkennen könnte, welche Instrumente herauszugeben sind. Dies sei deshalb problematisch, weil sich in den Beständen des Musikzuges auch etliche Instrumente befinden, die im privaten Eigentum der Mitglieder stehen. Dem Verein wäre es ohne weiteres möglich gewesen, in Wahrnehmung seiner Pflicht zur Ordnung der Vereinsgeschäfte eine Registratur anzulegen, aus der man zuverlässig erkennen könne, welches Mitglied Gegenstände des Vereinsvermögens nutzt oder die Mitglieder für den Erhalt bestimmter Gegenstände Quittungen unterzeichnen zu lassen. Weil der Verein dies nicht getan habe, habe er sich nicht unverschuldet im Ungewissen über den Verbleib der Musikinstrumente befunden. Wegen der Unzulässigkeit der Klage musste das Gericht nicht mehr darüber entscheiden, wem die Instrumente gehören. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.