Reservierung eines Mietwagens: Fluglinie muss über Partnerdeals informieren

Kann ein Verbraucher auf der Homepage einer Fluggesellschaft zu einem Flug einen Mietwagen eines Partnerunternehmens reservieren, so muss die Fluggesellschaft Informationen über das Angebot bereitstellen. Zwar werde kein Vertrag geschlossen, so das OLG Köln, aber die Abfrage persönlicher Daten reiche schon.

Der Dachverband der Verbraucherzentralen hatte zuvor erfolglos ein Flugunternehmen abgemahnt: Auf dessen Webseite konnte der Passagier nicht nur seinen Flug buchen, sondern am Zielort auch einen Mietwagen bei einem Partnerunternehmen zu bestimmten Konditionen reservieren. Zu diesem Zweck musste er seine persönlichen Daten auf der Webseite des Flugunternehmens eingeben, den konkreten Vertrag schloss er aber erst mit der Mietwagenfirma.

Die Verbraucherorganisation bemängelte, die das Flugunternehmen habe seine Informationspflichten verletzt, weil der Verbraucher nicht erfahre, welche Dienstleistung genau angeboten werde. Es bleibe unklar, ob er sich mit der Mietwagenreservierung zur Zahlung eines Preises verpflichte und ob Stornobedingungen zu beachten seien. 

Das OLG Köln (Urteil vom 08.12.2023 – 6 U 43/23) bejahte einen Unterlassungsanspruch. Es ging dabei nicht davon aus, dass mit der Reservierung bereits ein Vertrag geschlossen wurde, Zahlungsverpflichtungen oder Stornogebühren seien daher kein Argument.

Fluggesellschaft nimmt Einfluss auf Angebot

Trotzdem ergebe sich der Anspruch aus den §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG in Verbindung mit den aus dem Unionsrecht herrührenden bürgerlich-rechtlichen Informationspflichten aus § 312d BGB. Der Anwendungsbereich der Verbraucherrichtlinie sei auch ohne Vertragsschluss bereits eröffnet, da der Kunde für die Reservierung seine persönlichen Daten eingeben müsse.

Für den Verbraucher sei zwar erkennbar, dass die Fluggesellschaft nicht selbst in die Vermieterposition rücke. Allerdings nimmt sie laut dem OLG Köln Einfluss auf die Konditionen des Vertrags, wenn sie dem potenziellen Kunden Freikilometer oder einen Vorzugspreis für Flugkunden zusichert. Für den Mieter werde es im Fall eines Rechtsstreits über diese Mietbedingungen wichtig, ob er auch die Fluggesellschaft dafür in Haftung nehmen kann oder nicht. Daher bestehe das berechtigte Anliegen des Verbrauchers, über die Rolle des Flugunternehmens genau informiert zu werden, um hier eine informierte Entscheidung treffen zu können.

OLG Köln, Urteil vom 08.12.2023 - 6 U 43/23

Redaktion beck-aktuell, rw, 12. Dezember 2023.