Stromanbieter verlangte im Basistarif Zahlung per Lastschrift
Der Stromanbieter hatte verschiedene Tarife mit unterschiedlichen Bedingungen und verschiedenen Zahlungsmöglichkeiten angeboten. Bei einer Online-Bestellung des Tarifs "Strom Basic" verlangte er aber von den Verbrauchern zwingend die Angabe von Kontodaten und die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats. Bei anderen Tarifen wurden auch andere Zahlungsmöglichkeiten eröffnet. Die klagende Verbraucherzentrale ging gegen diese Praxis unter Berufung auf § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG vor. Nach diesem Gesetz sind dem Haushaltskunden vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten.
Stromanbieter verweist auf Preisvorteil für Basistarif-Kunden
Der Stromanbieter hielt seine Praxis trotzdem für zulässig und argumentierte damit, dass bei den verschiedenen Tarifen unterschiedliche Zahlungsmöglichkeiten bestehen würden. Da sich ohnehin über 90% der Haushaltskunden für Lastschrift entschieden, könne durch die Vorgabe dieser Zahlungsart die Überwachung des Zahlungsverkehrs vereinfacht und die eingesparten Kosten an die Kunden im günstigen Basistarif weitergegeben werden.
OLG: Ausschluss einzelner Kundengruppen von an sich vorgesehenen Zahlungsweisen stellt unangemessene Benachteiligung dar
Das OLG hat die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und den Stromanbieter verurteilt, die bisherige Praxis zu unterlassen. Nach der – auf europäisches Recht zurückgehenden – Vorschrift des § 41 Abs. 2 S. 1 EnWG seien für jeden Tarif verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Das ergebe sich aus dem Wortlaut und aus dem Gesamtkontext der Norm. Es wäre eine unangemessene Benachteiligung, wenn bestimmte, an sich vorgesehene Zahlungsweisen einzelnen Kundengruppen verschlossen blieben.
Ausschluss von Kunden ohne Konto
Da Kunden, die über kein Konto verfügen, auch nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen könnten, würden diese durch die vom Stromanbieter vorgesehenen Zahlungsmodalitäten unangemessen benachteiligt. Sie wären gerade vom besonders preisgünstigen Basistarif von vornherein ausgeschlossen, obwohl es sich hierbei in der Regel um einkommensschwache Kunden handeln würde. Dabei beruhe der Preisvorteil gegenüber anderen Tarifen nicht nur auf der Ersparnis wegen des SEPA-Lastschriftverfahrens, sondern auch auf weitergehenden Leistungen des Stromanbieters beziehungsweise auf abweichenden Bedingungen in anderen Tarifen.
Stromanbieter kann Mehrkosten an Kunden weitergeben
Die berechtigten wirtschaftlichen Interessen des Stromanbieters werden laut OLG dadurch gewahrt, dass er die Mehrkosten, die durch aufwändigere Zahlungsweisen entstehen, an die Kunden weitergeben dürfe. Nach § 312a Abs. 4 BGB dürfe das Entgelt aber nicht über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.