Ehe prozessual als unstreitig zu behandeln
Ob Carolin Kebekus und Serdar Somuncu wirklich miteinander verheiratet sind, war in dem Zivilrechtsstreit laut OLG nicht endgültig zu klären. Der Beklagte habe aber in der Berufungsinstanz so viele Anhaltspunkte für eine Ehe zwischen den Kabarettisten vorgetragen, dass das einfache Bestreiten der Klägerin, sie sei jedenfalls nicht seit 2012 mit Herrn Somuncu verheiratet, nicht mehr ausreichend gewesen sei. So ergäben sich aus öffentlich einsehbaren Informationen Anhaltspunkte für eine Ehe. Prozessual sei daher die Ehe der Kabarettisten als unstreitig zu behandeln. Anders als im Strafrecht dürfe ein Gericht im Zivilrecht den Sachverhalt nicht von Amts wegen weiter aufzuklären versuchen, betonte das OLG, das das der Unterlassungsklage stattgebende Urteil der Vorinstanz aufhob (vgl. LG Köln, BeckRS 2016, 113233).
"Verhältnis" zwischen Ehepartnern wahre Tatsache aus Sozialsphärenbereich
Das Bestehen der Ehe als unstreitig vorausgesetzt, sei die Berichterstattung über ein "Verhältnis" der Kabarettisten zulässig. Eine Eheschließung sei dem Bereich der sogenannten Sozialsphäre zuzuordnen. Über wahre Tatsachen aus dem Bereich der Sozialsphäre dürfe regelmäßig berichtet werden. Der Bericht über ein "Verhältnis" der Ehepartner werde von diesem Recht mit umfasst. Es liege auch keine Ausnahme vor, etwa weil Serdar Somuncu besonders sensible Themen satirisch behandle (unter anderem Lesungen von Textstellen aus Hitlers "Mein Kampf") und daher möglicherweise die Gefahr gewaltsamer Übergriffe durch Neonazis bestehe. Denn die Klägerin sei in ihrer kabarettistischen Tätigkeit selbst mit entsprechenden Themen in der Öffentlichkeit präsent (unter anderem mit dem Video "Wie blöd du bist").
OLG weist auf Abgrenzung zu Gerüchten hin
Das OLG Köln hat in der Entscheidung aber auch deutlich gemacht, dass Medien nicht folgenlos über bloße "Gerüchte" berichten dürfen. Die Einzelfallentscheidung sei davon geprägt, dass der Beklagte mit diesem "Gerücht" – auch wenn er dies zum Zeitpunkt der Veröffentlichung (wohl) nicht gewusst habe – eine wahre Tatsache aus der Sozialsphäre behauptet habe. Eine wahre Tatsachenbehauptung aus der Sozialsphäre könne aber nicht deswegen verboten werden, weil die Wahrheit dem Äußernden zum Äußerungszeitpunkt nicht bewusst sei.
Revision nicht zugelassen
Das OLG hat die Revision nicht zugelassen, da sich die Entscheidung mit der Zulässigkeit der Äußerung einer wahren Tatsache aus der Sozialsphäre im Einzelfall befasst und der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.