Keine Corona-Entschädigung aus Betriebsschließungsversicherung

Im Streit um Entschädigungen aus Betriebsschließungsversicherungen wegen behördlich angeordneter Corona-Schließungen hat das Oberlandesgericht Köln in zwei Fällen zugunsten der Versicherer entschieden. Es erachtete den in den dortigen Versicherungsbedingungen enthaltenen Katalog erfasster Krankheiten und Krankheitserreger für abschließend, Corona sei darin nicht enthalten. Das OLG hat jeweils die Revision zugelassen.

Streit um Entschädigung aus Betriebsschließungsversicherungen

Die Kläger waren im März 2020 vom ersten Corona-Lockdown betroffen und begehrten Versicherungsleistungen aus Betriebsschließungsversicherungen. Die Versicherungsbedingungen sahen jeweils eine Entschädigungspflicht bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen infolge Auftretens meldepflichtiger Krankheiten und Krankheitserreger vor. Sie enthielten eine entsprechende Auflistung, die mit der Formulierung eingeleitet wurde, meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger seien die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 "namentlich" genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Die Kläger sahen die Aufzählung nicht als abschließend an. Ferner hielten sie sie für unklar und damit unwirksam. Das LG Köln und das LG Aachen lehnten eine Einstandspflicht des Versicherers ab.

OLG: Katalog erfasster Krankheiten und Krankheitserreger hier abschließend

Die Berufungen der Kläger hatten keinen Erfolg. Laut OLG erstreckt sich das Leistungsversprechen des Versicherers ausschließlich auf die in den Versicherungsbedingungen genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Dies ergebe die Auslegung der entsprechenden Klausel aus der maßgeblichen Sicht des verständigen Versicherungsnehmers. Danach handle es sich um eine erkennbar abschließende Aufzählung. Der Begriff "namentlich" werde hier nicht adverbial im Sinne von "insbesondere" verwendet, sondern adjektivisch im Sinne von "ausdrücklich benannt".

Klauseln auch wirksam

Die entsprechenden Klauseln seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen auch wirksam, so das OLG weiter. Weder liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor noch enthielten sie eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer müsse vor Augen stehen, dass es aufgrund der Vielzahl der in diesem Zusammenhang möglichen Versicherungsfälle zur Vermeidung eines ausufernden Haftungsrisikos für den Versicherer geboten ist, den Deckungsumfang inhaltlich zu definieren und eine entsprechende Prämienkalkulation vorzunehmen. Eine Aushöhlung oder Entwertung des nach dem Vertragszweck beabsichtigten Versicherungsschutzes sei nicht zu erkennen.

OLG Köln, Urteil vom 07.09.2021 - 9 U 14/21

Redaktion beck-aktuell, 14. September 2021.