Kein Schmerzensgeld für Fußgänger wegen Mulde auf Gehweg

Ein Fußgänger muss sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und kann keine vollständige Gefahrlosigkeit erwarten. Er muss mit gewissen Unebenheiten auf der Straße rechnen. Dies gilt auch dann, wenn er einen sperrigen Gegenstand, wie eine Getränkekiste, trägt und hierdurch seine Sicht beeinträchtigt wird, sodass er stürzt. Dies hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 08.04.2020 entschieden und den Schmerzensgeldanspruch eines Fußgängers verneint.

Nach Sturz wegen unebenen Gehwegs Schmerzensgeld verlangt

Der Kläger nahm die Stadt Köln aufgrund eines Sturzereignisses auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch. Er trug vor, auf einem Gehweg in der Kölner Südstadt wegen einer Unebenheit gestürzt zu sein. Dabei habe er eine Mittelhandfraktur erlitten, deren Folgen ihm noch heute zu schaffen machten. Die Unebenheit auf dem Gehweg habe er nicht sehen können, weil er eine Getränkekiste getragen habe. Der Boden sei an der Sturzstelle etwas abschüssig und weise auf einer Länge von 30 Zentimetern einen Höhenunterschied von mehr als vier Zentimeter auf. Der Stadt Köln sei der schlechte Zustand des Gehwegs durch Beschwerden von Anwohnern bekannt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auch vor dem OLG blieb sie ohne Erfolg.

Leichte Mulde keine unbeherrschbare Gefahrenquelle

Die von dem Kläger selbst vorgelegten Lichtbilder und vorgetragenen Umstände ließen keine für ihn bei Benutzung des Gehwegs nicht erkennbare und nicht mehr beherrschbare Gefahrenquelle erkennen, so das OLG. Vielmehr habe dort eine großflächige leichte Mulde mit zahlreichen höherstehenden Pflastersteinen bestanden. Etwa zehn nebeneinanderliegende Pflastersteine hätten eine Kante gebildet, über die der Kläger nach seinem Vortrag gestolpert sei. Diese Kante sei jedoch für Fußgänger bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt und Aufmerksamkeit sowohl erkennbar als auch beherrschbar gewesen.

Vor dem Bauch getragene Getränkekiste entbindet nicht von Sorgfaltspflicht

Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger die Kante zu keinem Zeitpunkt gesehen habe, meint das OLG. Der vor dem Bauch getragene Getränkekasten genüge insoweit auch in Anbetracht der Länge des bis zum Sturz zurückgelegten Weges nicht als Rechtfertigung dafür, dass der Kläger die Unebenheit nicht habe erkennen können. Zu irgendeinem Zeitpunkt auf der zurückgelegten Strecke hätte er als aufmerksamer und sorgfältiger Fußgänger den von ihm zu überwindenden Weg überblicken können und müssen.

OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2020 - 7 U 298/19

Redaktion beck-aktuell, 22. Mai 2020.