Kläger kaufte Fahrzeug in Kenntnis des Dieselskandals
Der Kläger hatte am 23.03.2016 einen gebrauchten VW Passat bei einem Autohaus bestellt. Mit der Klage wollte er von der VW AG den Kaufpreis gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückerhalten, weil er über die Motorsteuerungssoftware getäuscht worden sei. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen und darauf abgestellt, dass es Zweifel daran habe, dass der Kläger getäuscht worden sei. Bereits im Sommer 2015 sei durch die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung betreffend der fraglichen Umschaltautomatik erfolgt. Zuvor und erst recht danach sei der Abgasskandal Gegenstand einer umfangreichen Berichterstattung in allen Medien gewesen, was dem Kläger nicht verborgen geblieben sein könne.
OLG: Kläger wurde nicht getäuscht
Das OLG hat die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Täuschung der Beklagten kausal für die Willensentscheidung des Klägers und damit für seinen Schaden gewesen sei. In den Schriftsätzen der Klägeranwälte sei pauschal vorgetragen worden, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages keinerlei Kenntnis bezüglich der täuschungsrelevanten Umstände gehabt habe. Diesen, offenbar für eine Vielzahl von Fällen vorgefertigten Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten, habe der Kläger in seiner persönlichen Anhörung in der Berufungsverhandlung dagegen explizit in Abrede gestellt.
Käufer entschied sich bewusst für vom Dieselskandal betroffenes Fahrzeug
Dort habe er eingeräumt, bereits vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch die Medien von dem Dieselskandal gehört zu haben. Außerdem habe er den Verkäufer während des Verkaufsgesprächs gefragt, ob das von ihm später erworbene Fahrzeug betroffen sei. Dies sei vom Verkäufer unter dem Hinweis auf die Möglichkeit der Softwarenachrüstung bejaht worden. Danach komme es nicht mehr darauf an, so der Senat, ob der Beklagten beim Abschluss des Kaufvertrags besonders verwerfliches Verhalten oder ein Schädigungsvorsatz vorgeworfen werden könne. Zwischenzeitlich habe sie bereits eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht, in der Folgezeit mit dem Kraftfahrtbundesamt zusammen gearbeitet und ab Anfang Oktober 2015 eine Webseite freigeschaltet, auf der sich Kunden über die Betroffenheit ihrer Fahrzeuge informieren konnten. Eine Täuschung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs habe sich jedenfalls nicht auf die Kaufentscheidung des Klägers ausgewirkt.