Kein internationales Schiedsverfahren gegen EU-Staat wegen Kohleausstiegs

Die von deutschen Unternehmen gegen einen EU-Staat auf Grundlage des Energiecharta-Vertrages vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten eingeleiteten schiedsrichterlichen Verfahren sind unzulässig. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden. Schiedsverfahren für Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und einem Investor aus einem anderen Mitgliedstaatseien seien unzulässig, betonte das Gericht.

Streit zwischen deutschen Investoren und EU-Staat nach Kohleausstieg

2021 leiteten zwei Gesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz in Deutschland gegen die Antragstellerin - einen souveränen EU-Mitgliedsstaat - Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten ein. Sie verlangten jeweils die Feststellung der Verletzung von Verpflichtungen gemäß des Vertrages über die Energiecharta (ECV) sowie Schadensersatz für getätigte Investitionen in im Staatsgebiet des EU-Mitgliedsstaates gelegene Kohlekraftwerke nach dessen regulatorischer Entscheidung, bis 2030 aus der Kohleverstromung auszusteigen.

EU-Staat wendet sich ans OLG Köln

Der so in Anspruch genommene EU-Mitgliedsstaat hat daraufhin beim Oberlandesgericht Köln Anträge auf Feststellung der Unzulässigkeit dieser Schiedsverfahren nach § 1032 Abs. 2 ZPO eingereicht und dabei die Auffassung vertreten, bei den eingeleiteten Schiedsverfahren handele es sich um sogenannte Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren, die wegen der europarechtlichen Unvereinbarkeit solcher Verfahren auf der Grundlage des ECV unzulässig seien. Die Unternehmen rügten jeweils die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln und die Anwendbarkeit des § 1032 ZPO in den Streitfällen.

Schiedsverfahren für Intra-EU-Streitigkeiten unzulässig

Das Oberlandesgericht hat den Anträgen des EU-Mitgliedsstaates stattgegeben. In den Streitfällen ergebe sich eine Verpflichtung zur Anwendbarkeit von § 1032 Abs. 2 ZPO. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei die Schiedsklausel in Art. 26 Abs. 2 c) in Verbindung mit Abs. 3 und Abs. 4 ECV für Intra-EU-Streitigkeiten, also einer Streitigkeit zwischen einem Mitgliedstaat und einem Investor aus einem anderen Mitgliedstaat, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar und könne damit keine wirksame Rechtsgrundlage für eine auf diese Norm gestützte Schiedsbindung sein.

OLG Köln, Beschluss vom 01.09.2022 - 19 SchH 14/2

Redaktion beck-aktuell, 8. September 2022.