Handy zwischen Ohr und Schulter kann zu Bußgeld führen

Die Nutzung eines zwischen Ohr und Schulter eingeklemmten Mobiltelefons während der Fahrt kann eine bußgeldbewehrte Nutzung im Sinne der Straßenverkehrsordnung (§ 23 Abs. 1a StVO) darstellen. Dies stellt das Oberlandesgericht Köln klar. Ein "Halten" im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO setze keine Benutzung der Hände voraus.

Fahrzeugführerin sieht keinen Verstoß gegen StVO

Eine Fahrzeugführerin hatte im Gerichtsverfahren eingeräumt, dass sie ihr Mobiltelefon während der Fahrt zum Telefonieren genutzt und es dazu zwischen der Schulter und dem Kopf eingeklemmt habe, wie es auf einem im Rahmen einer Geschwindigkeitsmessung aufgenommenen Messfoto zu erkennen war. Sie hatte laut Aussage das Telefon bereits vor Fahrtantritt in der abgebildeten Haltung gehabt und war der Auffassung, dass es sich hierbei nicht um ein "Halten" im Sinne der Verordnung handele, da dieses ein Halten in der Hand voraussetze.

OLG: "Halten" auch ohne Benutzung der Hände möglich

Gleichwohl war sie vom Amtsgericht zu einem Bußgeld verurteilt worden, wogegen sie sich mit der Rechtsbeschwerde zur Wehr setzen wollte. Das OLG Köln hat die Rechtsbeschwerde abgewiesen. Das "Halten" eines Gegenstandes setze sprachlich nicht notwendig die Benutzung der Hände voraus. Dass in der amtlichen Begründung zur StVO davon ausgegangen werde, dass unter "Halten" im Sinne des § 23 Abs. 1a) StVO ein "in der Hand halten" zu verstehen sei, stehe dem nicht entgegen, stellte das OLG insoweit fest.

Bußgeld in Einklang mit Zweck der Verordnung

Die Bußgeldbewehrung stehe auch mit dem Zweck der Verordnung in Einklang, so das OLG weiter. Denn in dem Einklemmen des Mobiltelefons liege ein nicht unerhebliches Gefährdungspotenzial. Es bestehe das Risiko, dass das Mobiltelefon sich aus seiner "Halterung" löse und den Fahrer dann zu unwillkürlichen Reaktionen verleite, um zu verhindern, dass es – etwa – im Fußraum des Fahrzeugs unauffindbar wird.

Unterschied zur Freisprecheinrichtung

Schon um diesem Risiko entgegenzuwirken, werde – was die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO verhindern wolle – der Fahrer einen ansonsten dem Verkehrsgeschehen zuzuwendenden Teil seiner Aufmerksamkeit seinem Mobiltelefon schenken. Dieser Umstand unterscheide eine solche Nutzung eines Mobiltelefons auch von derjenigen mittels einer Freisprecheinrichtung, bei welcher sich der Fahrer um die Stabilität der Halterung regelmäßig keine Gedanken machen müsse, so das OLG.

OLG Köln, Beschluss vom 04.12.2020 - III-1 RBs 347/20

Redaktion beck-aktuell, 20. Januar 2021.