OLG Köln: Erbin von Altbundeskanzler Kohl erhält keine Geldentschädigung

Im Rechtsstreit um das Buch “Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle“ erhält seine Erbin keine Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen. Das Oberlandesgericht Köln änderte mit Urteil vom 29.05.2018 eine zusprechende Entscheidung des Landgerichts Köln ab, weil der Altbundeskanzler im Laufe des Berufungsverfahrens verstarb. Das Gericht hat die Revision zugelassen (Az.:15 U 64/17).

Anspruch auf Entschädigung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung grundsätzlich nicht vererblich

Das OLG nimmt für die Ablehnung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen Bezug auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2017 (BeckRS 2017, 118928). Danach sei ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung grundsätzlich nicht vererblich, auch wenn der Geschädigte erst während des Rechtsstreits versterbe. Tragender Gesichtspunkt dieser Rechtsprechung sei, dass beim Geldentschädigungsanspruch der Genugtuungsgedanke gegenüber dem Präventionsgedanken im Vordergrund stehe. Mit dem Tod des Verletzten verliere die bezweckte Genugtuung an Bedeutung. Vererblich sei die Rechtsposition erst mit rechtskräftiger Zuerkennung der Geldentschädigung.

Entschädigungsanspruch durch Tod des Altbundeskanzlers erloschen

Laut OLG waren die Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Grundsatz allerdings geeignet, einen Anspruch auf eine Geldentschädigung zu begründen. Die Fülle der Fehlzitate und Kontextverfälschungen habe wegen der schieren Masse der Verfälschungen und der groben Verletzung journalistischer Sorgfaltspflichten in diesem Punkt ausgerechnet bei einem mit der besonderen Authentizität werbenden Buch eine geldentschädigungswürdige Schwere und Tiefe der Verletzung erreicht. Allerdings sei durch den Tod des Altbundeskanzlers nach Erlass des nicht rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Urteils der nicht vererbliche Anspruch erloschen.

Auch keine Ausnahme von Nichtvererblichkeit gerechtfertigt

Vorliegend sei auch keine Ausnahme von den Grundsätzen der Nichtvererblichkeit eines Geldentschädigungsanspruchs gerechtfertigt, so das OLG weiter. Mögliche Ausnahmefallgruppen seien nicht einschlägig wie etwa eine bewusste Prozessverzögerung mit dem Ziel einer Verschleppung einer rechtskräftigen Entscheidung oder eine Berichterstattung zu einem Zeitpunkt, bei dem ein baldiges Ableben des Betroffenen zu erwarten sei ("Kalkül mit dem Tod"). Auch sonst sei aus verfassungsrechtlichen Überlegungen eine Vererblichkeit der Geldentschädigung vor dem rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits nicht geboten. Der Kern der Menschenwürde des Verstorbenen sei durch die Publikation nicht so schwer verletzt und sein Lebensbild nicht so grob verfälscht, dass ausnahmsweise eine Vererblichkeit eines Geldentschädigungsanspruchs anzunehmen sei.

OLG Köln, Urteil vom 29.05.2018 - 15 U 64/17

Redaktion beck-aktuell, 29. Mai 2018.