Im Dickicht des Cookie-Banners: Nutzer müssen "echte Wahlmöglichkeit" haben
© Tada Images / stock.adobe.com

Der Praxis, Cookie-Banner möglichst unübersichtlich zu gestalten, damit die Internetnutzer ihre Daten zu Marketing- und Analysezwecken freigeben, hat das OLG Köln nun einen Riegel vorgeschoben: Formulare müssten Verbrauchern eine klare und verständliche Möglichkeit anbieten, um Cookies abzulehnen.

Die Verbraucherzentrale NRW hatte ein Internetportal wegen der Gestaltung eines mittlerweile nicht mehr verwendeten Cookie-Banners abgemahnt. Wie sich aus den von der Verbraucherzentrale veröffentlichten Abbildungen (S. 3-4 des Urteils) entnehmen lässt, konnte der Nutzer entweder auf ein Schließungskreuz auf dem Button "Akzeptieren und Schließen" klicken oder auf den Button "Einstellungen".  Von dort aus kam er in ein untergeordnetes Menü mit den Auswahlmöglichkeiten "Alles akzeptieren" oder "Speichern". Eine ausdrückliche Ablehnungsoption enthielt die Webseite nicht. Das OLG Köln hat die Portalbetreiber nun in zweiter Instanz dazu verurteilt, diese Praxis zu unterlassen.

Grundsätze der Transparenz und Freiwilligkeit verletzt

Die Gestaltung der Cookie-Banner genügte nach Ansicht des OLG (Urteil vom 19.01.2024 – 6 U 80/23) nicht den Anforderungen des § 25 Abs. 1 TTDSG, Art. 4 Nr. 11 DS-GVO, weil die Einwilligung nicht freiwillig nach hinreichender Aufklärung erfolgte. Dazu müsse eine "gleichwertige" Möglichkeit der Ablehnung angeboten werden, damit sich die Verbraucher frei zwischen den Optionen entscheiden könnten.

Hier werde der Nutzer aber ganz gezielt in Richtung Einwilligung hin- und von der Ablehnung der Cookies abgelenkt: Auf der ersten Ebene des Formulars klicke der Nutzer auf ein "X" und willige damit in die Nutzung seiner Daten ein, obwohl der Durchschnittsnutzer mit dem X-Symbol die Schließung eines Fensters verbinde. Insoweit hielten die Kölner Richterinnen und Richter die Verbindung des "X" mit dem Button "Akzeptieren und Schließen" für irreführend.

Selbst wenn der Nutzer durch Auswahl der "Einstellungen" aber auf das untergeordnetes Menü gelange, erschließe sich dem durchschnittlichen Leser nicht, welche Funktion sich konkret hinter dem jeweiligen Button verberge oder mit welcher Auswahl er nun tatsächlich eine Ablehnung der Cookies erreichen könne. 

OLG Köln, Urteil vom 19.01.2024 - 6 U 80/23

Redaktion beck-aktuell, rw, 6. März 2024.

Mehr zum Thema