OLG Köln bestätigt Bußgeld für Nutzung einer Navi-Fernbedienung am Steuer

Die Nutzung einer Fernbedienung zum Zwecke der Bedienung eines Navigationsgeräts während der Fahrt kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Dies hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 05.02.2020 entschieden. Bei der Navi-Fernbedienung handele es sich um ein "der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät" im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO (Az. III-1 RBs 27/20).

Navi-Fernbedienung während der Fahrt in die Hand genommen

Der Pkw des Betroffenen ist mit einem Navigationsgerät ausgestattet, dessen Funktionen über eine manuelle Fernbedienung gesteuert werden können. Für diese Fernbedienung ist eine Halterung am Armaturenbrett installiert. Zwar kann die Fernbedienung auch in der Halterung bedient werden, der Betroffene nahm die Fernbedienung jedoch während der Fahrt aus der Halterung in die rechte Hand und gab anschließend Befehle ein, um so das Navigationsgerät zu bedienen. Das AG Siegburg hatte ihn daher wegen "fahrlässigen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO" zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt.

OLG: Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät

Das OLG hat den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des AG verworfen. Es bestätigte, dass es sich bei der genutzten Fernbedienung um ein "der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät" im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO handelt. Die Fernbedienung steuere als elektronisches Gerät das zum Endgerät gelangende Signal mittels elektronischer Schaltungen unter Nutzung einer eigenen Stromversorgung. Sie diene auch der Organisation der Ausgabe auf dem Display des ausdrücklich in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO genannten Navigationsgerätes. Das Bußgeld sei daher zu Recht verhängt worden.

OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2020 - III-1 RBs 27/20

Redaktion beck-aktuell, 26. Februar 2020.