"Bild"-Zeitung sind bestimmte Äußerungen über Kardinal Woelki verboten

Das Oberlandesgericht Köln hat der "Bild"-Zeitung bestimmte Äußerungen im Zusammenhang mit dem Kölner Kardinal Rainer Maria Woelki untersagt. Damit bestätigte es teilweise vorherige Urteile des Kölner Landgerichts. Woelki war juristisch gegen einige Artikel zum Umgang mit Missbrauchsfällen in seinem Erzbistum vorgegangen, weil er darin seine Persönlichkeitsrechte verletzt sah. Das OLG hat keine Revision gegen die Entscheidung zugelassen.

Äußerungen um Beförderung eines Priesters untersagt

Unter anderem ging es um einen Online-Bericht über einen Pfarrer, den Woelki zum stellvertretenden Düsseldorfer Stadtdechanten befördert hatte. Der Priester hatte Jahre zuvor mit einem 16 Jahre alten Prostituierten Sex gehabt. Das OLG wertete mehrere Äußerungen als unzulässig, weil der Priester keine nach dem Strafgesetzbuch strafbare Tat begangen habe. Die Überschrift "Kardinal Woelki beförderte Missbrauchs-Priester" sah das OLG jedoch – anders als das Landgericht – als zulässige Meinungsäußerung an. Diese zugespitzte Kritik an seiner Amtsführung müsse der Kardinal sich gefallen lassen.

Bestimmte Äußerungen zu Vertuschungsverdacht untersagt

Zudem verbot das OLG bestimmte Äußerungen in Berichten, in denen es um einen Vertuschungsverdacht im Umgang mit mutmaßlichen Missbrauchsfällen im Erzbistum ging. Mit Formulierungen, die Woelki direkt beträfen, würden dessen Schutzinteressen verletzt. Das gelte aber nicht für die Überschrift "Vertuschungs-Mafia im Erzbistum Köln", da dies den Kardinal nicht persönlich betreffe.

"Bild"-Zeitung sieht sich dennoch bestätigt

Das Erzbistum begrüßte die OLG-Entscheidung. Das Urteil bestätige letztinstanzlich die Rechtsauffassung des Erzbistums und Kardinal Woelkis, teilte ein Sprecher mit. Nach Auffassung des Medienkonzerns Axel Springer zeigt die OLG-Entscheidung, dass "das Erzbistum Köln mit dem Versuch, der Berichterstattung über Missbrauch und deren Vertuschung ein Ende zu setzen, gescheitert ist". Der Kern der "Bild"-Berichterstattung sei zulässig gewesen, erklärte ein Sprecher.

OLG Köln, Entscheidung vom 16.03.2023 - 15 U 120/22

Redaktion beck-aktuell, 16. März 2023 (dpa).