OLG Köln: Bezeichnung "Culatello di Parma" für Schinken spielt unzulässig auf "Prosciutto di Parma" an

Ein als "Culatello di Parma" in Deutschland vertriebener Schinken darf so nicht weiter verkauft werden. Dies hat das Oberlandesgericht Köln auf eine Klage der Vereinigung italienischer Hersteller von Parmaschinken entschieden. Die Bezeichnung "Culatello di Parma" beinhalte in Bezug auf das von der Klage betroffene, konkrete Produkt eine unzulässige Anspielung auf die geschützte Produktbezeichnung "Prosciutto di Parma", so die Begründung (Urteil vom 18.01.2019, Az.: 6 U 61/18, BeckRS 2019, 285).

Nur "Prosciutto di Parma" geschützte Ursprungsbezeichnung

Während "Prosciutto di Parma" eine seit vielen Jahren europaweit geschützte Ursprungsbezeichnung ist, trifft dies auf die aus der gleichen Region stammende Schinkenart "Culatello di Parma" nicht zu. Bei beiden Produkten handelt es sich um aufgeschnittene Rohschinkenscheiben aus der Hinterkeule eines Schweins. "Culatello" enthält aber unter anderem mit Pfeffer und Knoblauch Zutaten, die bei "Prosciutto di Parma" nicht zugelassen sind, und darf daher unter dieser Bezeichnung nicht vertrieben werden.

Verkehrsauffassung "europäischen Verbrauchers" maßgeblich

Der Streit vor dem OLG Köln drehte sich insbesondere um die Frage, ob der verklagte Hersteller durch die Verwendung der Produktbezeichnung "Culatello di Parma" unzulässig auf den geschützten Begriff "Prosciutto di Parma" anspielt, was nach der einschlägigen Norm des europäischen Rechts (Art. 13 VO (EU) Nr. 1151/2012) nicht erlaubt ist. Eine Anspielung ist danach selbst dann verboten, wenn der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist. Da es sich um einen europaweiten Schutz handelt, komme es auf die sogenannte Verkehrsauffassung des "europäischen Verbrauchers" an, so das OLG.

OLG: Konkret beanstandetes Produkt spielt unzulässig auf "Prosciutto di Parma" an

Bei einer umfassenden Gesamtabwägung kam das OLG zu dem Schluss, dass das konkret von der Klage betroffene Produkt mit dieser Bezeichnung und Verpackung unzulässig auf "Prosciutto di Parma" anspiele. Dafür spreche unter anderem die Ähnlichkeit der Produktbezeichnungen und die starke Ähnlichkeit der Produkte, welche für den Verbraucher substituierbar seien. Außerdem spreche die Ähnlichkeit der Produktetiketten dafür, dass die Beklagte bewusst auf die geschützte Bezeichnung "Prosciutto die Parma" anspiele. Auch wenn keine Verwechslungsgefahr bestehe, werde beim Verbraucher durch Verpackung, Etikettierung und Produktbezeichnung doch gedanklich ein Bezug zu der Ware hergestellt, die die geschützte Angabe "Prosciutto die Parma" trage.

OLG Köln, Urteil vom 18.01.2019 - 6 U 61/18

Redaktion beck-aktuell, 23. Januar 2019.