Aufnahme von Testamentsvollstreckung in Erbschein gerügt
Der Erblasser hatte in seinem Testament seine fünf Kinder als Vorerben und seine acht Enkel als Nacherben eingesetzt. Außerdem hatte er im Testament "Testamentsvollstreckung" angeordnet. Dabei sollte die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers in der "Überwachung" der letztwilligen Anordnung, nicht aber in der laufenden Verwaltung des Nachlasses bestehen. Für seine behinderte Tochter ordnete er noch eine zusätzliche Testamentsvollstreckung an. Aufgabe sollte es sein, den auf die Tochter entfallenden Erbteil im Weg der Dauervollstreckung zu "verwalten". Eines der Kinder beanstandete den Testamentsvollstreckungsvermerk im Erbschein.
OLG: Allgemeiner Testamentsvollstreckervermerk mangels Verfügungsbeschränkung bei vier Erben unzulässig
Die Beschwerde hatte Erfolg. Das Testament sei so auszulegen, dass der Erblasser hinsichtlich der vier anderen Kinder nur eine "beaufsichtigende Testamentsvollstreckung" gemäß § 2208 Abs. 2 BGB angeordnet hat. Das bedeute, dass diese vier Kinder – anders als die behinderte Tochter – in ihrer Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass nicht beschränkt werden sollten. Aufgabe des Testamentsvollstreckers sei insoweit lediglich, die Einhaltung der Anordnungen des Erblassers zu kontrollieren. Daher sei in den Erbschein kein allgemeiner Testamentsvollstreckervermerk aufzunehmen gewesen. Denn der Zusatz im Erbschein "Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet" sei nur dann veranlasst, wenn die Erben durch die Testamentsvollstreckung in ihrer Verfügungsmacht beschränkt sind.