Axa durfte Unfall-Kombirente gegenüber Verbrauchern nicht kündigen

Die Axa Versicherung hat zu Unrecht Unfall-Kombirentenverträge gegenüber Verbrauchern gekündigt. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln hervor, auf das die Kanzlei Juest und Oprecht hingewiesen hat. Das OLG hat die entsprechende Kündigungsklausel in den Verträgen gemäß § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Verbraucher für unwirksam erachtet. Laut Juest und Oprecht wird Axa voraussichtlich Revision beim Bundesgerichtshof einlegen.

Axa kündigte Verträge über Unfall-Kombirente

2018 schrieb die Axa alle Kunden mit einem Vertrag über eine Unfall-Kombirente an und teilte mit, dass sie das Produkt nicht weiter führen könne und auf eine "Existenzschutzversicherung" umstellen wolle. Kunden gegenüber, die einem Wechsel nicht zustimmten, kündigte sie an, von ihrem "Kündigungsrecht" Gebrauch zu machen. Kündigungen folgten. Beworben hatte die Axa die Unfall-Kombirente als günstige Alternative zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Hamburger Verbraucherzentrale klagte auf Unterlassung. Sie rügte eine unangemessene Benachteiligung. Die Unfall-Kombirente diene der Existenzsicherung des Versicherungsnehmers und sei einer Berufsunfähigkeitsversicherung, bei der das Kündigungsrecht eingeschränkt sei, vergleichbar, nicht aber einer Unfallversicherung.

OLG: Kündigungsklausel unwirksam

Die Klage hatte Erfolg. Das OLG (BeckRS 2021, 41100) hat der Axa untersagt, die beanstandete Kündigungsklausel gegenüber Verbrauchern zu verwenden und sich auf ein Kündigungsrecht zu berufen. Es rügt die angegriffene Klausel bereits als intransparent, da ihre Anwendbarkeit bei der Unfall-Kombirente unklar sei. Werde unterstellt, dass sie bei der Unfall-Kombirente greife, weiche sie außerdem von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Laut OLG lässt sich eine vergleichbare Interessenlage wie bei der Berufsunfähigkeitsversicherung, bei der nicht zu rechtfertigen wäre, wenn der Versicherer sich insbesondere bei altersbedingter Steigerung des Risikos vom Vertrage lösen dürfte, bei der Unfall-Kombirente schwerlich verneinen. Bei der Kombination der vier vorgesehenen Leistungsfälle und deren konkreten Ausgestaltung seien Risiken der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sehr weitgehend abgedeckt. Überwiegend darin liege ersichtlich der Zweck dieses Versicherungsprodukts, so das OLG. Wie die Kanzlei informiert, muss Axa nun alle betroffenen Kunden anschreiben und mitteilen, dass sie sich in unzulässiger Weise auf eine Kündigungsmöglichkeit berufen hat.

OLG Köln, Urteil vom 17.12.2021 - 20 U 21/21

Redaktion beck-aktuell, 7. Januar 2022.