Umbuchung coronabedingt annullierter Flüge kann Aufpreis rechtfertigen

Ein Luftfahrtunternehmen darf für die Umbuchung coronabedingt annullierter Flüge einen Aufpreis verlangen, wenn diese auf einen deutlich späteren Zeitpunkt erfolgt. Es bestehe kein beliebiges kostenfreies Recht zur Umbuchung außerhalb jeglichen Zusammenhangs mit der geplanten Reise, entschied das Oberlandesgericht Köln kürzlich mit nunmehr rechtskräftigem Urteil.

Airline verlangte Aufpreis für Umbuchung

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. hatte ein Luftfahrtunternehmen auf Unterlassung der Praxis in Anspruch genommen, im Fall eines annullierten Fluges dem Fluggast auf Nachfrage eine anderweitige Beförderung unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes trotz verfügbarer Plätze lediglich gegen Zahlung eines Aufpreises zu ermöglichen.

Klage der Verbraucherzentrale vorinstanzlich erfolgreich

Hintergrund waren die Umbuchungen zweier Verbraucher, deren Flüge im März 2020 beziehungsweise Ostern 2020 infolge der Corona-Pandemie auf Dezember 2020 beziehungsweise März 2021 und Juli 2020 verlegt werden mussten. Hierfür hatte das Luftfahrtunternehmen die Zahlung eines Aufpreises verlangt. Gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts hatte das Luftfahrtunternehmen Berufung eingelegt und sich zur Begründung darauf berufen, es liege entgegen der Begründung des Landgerichts kein Verstoß gegen die Bestimmungen der FluggastrechteVO vor.

OLG: Kein beliebiges kostenfreies Umbuchungsrecht 

Das Oberlandesgericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen und dem Luftfahrtunternehmen Recht gegeben. Eine insbesondere an den Erwägungsgründen orientierte Auslegung der maßgeblichen Vorschriften der FluggastrechteVO spreche dafür, einen eindeutigen zeitlichen Bezug zum ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zu fordern. Ein beliebiges kostenfreies Umbuchungsrecht außerhalb jeglichen Zusammenhangs mit der geplanten Reise, zum Beispiel auf einen Flug zu einer besonders teuren Reisezeit, solle gerade nicht gewährt werden.

OLG Köln, Urteil vom 26.02.2021 - 6 U 127/20

Redaktion beck-aktuell, 4. März 2021.