OLG Köln: Anwalt muss Faxgerät an Autobahnraststätte vor Nutzung prüfen

Nutzt ein Prozessbevollmächtigter zur Einreichung einer Rechtsmittelschrift (hier: Beschwerdeschrift) ein Telefaxgerät in einer Autobahnraststätte, ohne sich vorher über dessen ordnungsgemäße Bedienung zu informieren und das Gerät auf seine einwandfreie Funktion hin zu überprüfen, verschuldet er es, wenn die Rechtsmittelfrist versäumt wird, weil das Fax nur unvollständig übermittelt wird. Dies hat das Oberlandesgericht Köln mit jetzt mitgeteiltem Beschluss vom 11.03.2020 entschieden (Az.: 6 W 115/19, BeckRS 2020, 4231).

Beschwerdeschrift über Faxgerät einer Autobahnraststätte unvollständig übermittelt

Der Rechtsanwalt hatte für seine Mandantin sofortige Beschwerde gemäß § 567 ZPO gegen eine Entscheidung des Gerichts in einem Zivilrechtsstreit eingelegt. Den Schriftsatz hatte er am Tag des Fristablaufs vom Faxgerät an einer Autobahnraststätte versandt. Allerdings ging die Beschwerdeschrift am Tag des Fristablaufs nicht vollständig bei Gericht ein, sondern es wurde anstelle der vier Seiten des Schriftsatzes viermal die erste Seite gefaxt. Grund war entweder ein technischer Defekt des Sendegerätes und/oder ein Bedienfehler bei der Nutzung des Gerätes.

OLG: Anwalt hätte Telefaxgerät vorher überprüfen müssen

Das OLG hat entschieden, dass keine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist zu gewähren und die Beschwerde damit verspätet ist. Der Rechtsanwalt hätte sich über die ordnungsgemäße Bedienung des Geräts informieren und das Gerät auf seine einwandfreie Funktion hin überprüfen müssen. Die Mandantin müsse sich das Verschulden ihres Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen.

OLG Köln, Beschluss vom 11.03.2020 - 6 W 115/19

Redaktion beck-aktuell, 17. April 2020.

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