Pay-TV-Sender kontrolliert Kneipe: Durch die Brille des Urheberrechts

Ein Pay-TV-Sender wollte kontrollieren, ob ein Aachener Gastwirt ohne Lizenz seine Fußballübertragung zeigte und ließ ihn ausspionieren. Ein Mitarbeiter filmt incognito mit Smartglasses – doch war das erlaubt? Das OLG Köln hat seine Zweifel.

Wer in seiner Gaststätte ohne gewerbliche Lizenz Fußballübertragungen eines TV-Senders zeigt, verletzt damit dessen Urheberrechte – auch, wenn kaum jemand zusieht, meint das OLG Köln (Urteil vom 14.3.2025 – 6 U 82/24). Das Gericht befasste sich auch mit der Frage, ob Kontrolleure bei solchen Verstößen heimlich filmen dürfen. Die erheblichen Bedenken, die es hatte, sollten aber am Ende keine Rolle spielen.

Ein Pay-TV-Anbieter nahm vor Gericht einen Aachener Gastwirt auf Schadensersatz in Anspruch, weil dieser im Oktober 2020 ohne Lizenz für gewerbliche Nutzung ein Champions-League-Spiel zwischen Juventus Turin und dem FC Barcelona in seiner Gaststätte gezeigt hatte. Ein Kontrolleur des Senders hatte den Betrieb aufgesucht und dabei Smartglasses – eine Brille mit integrierter Videokamera – getragen. Auf den Aufnahmen, die er damit gemacht hatte, war unter anderem der Wirt zu erkennen, und auch, dass in der Gaststätte am Abend das fragliche Spiel lief.

Das LG Köln verurteilte den Gastwirt wegen Verletzung des Urheberrechts des Senders zur Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr von 4.620 Euro nebst Abmahn- und Ermittlungskosten. Der Mann legte Berufung ein – mit dem Argument, die heimlichen Aufnahmen verletzten sein Persönlichkeitsrecht und hätten in der Verhandlung keine Rolle spielen dürfen.

Verwertbarkeit trotz "erheblicher Bedenken"

Der Senat äußerte nun in der Tat deutliche Vorbehalte gegenüber den Aufnahmen. Filmaufnahmen mit versteckten Kameras stellten einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und in den Datenschutz dar. Doch auch wenn das Gericht erhebliche Bedenken hatte, blieb dies für den Ausgang des Verfahrens ohne Folgen – der Wirt haftet dennoch auf Schadensersatz.

Das OLG befasste sich durchaus eingehend mit der Frage, ob es die Aufnahmen als Beweis zulassen dürfte. Dabei sah es zunächst einmal keine Beweisnot des Senders, mit der er die Filmaufnahmen hätte rechtfertigen können. Anders als bei Dashcam-Aufnahmen, die häufig flüchtige und später kaum rekonstruierbare Verkehrssituationen erfassten, handele es sich hier um eine reine Kontrollsituation (ähnlich wie bei Testkäufen) und damit eine Aussage-gegen-Aussage-Fallgestaltung. Eine solche rechtfertige aber allein noch keine heimliche Videoaufnahme. Vielmehr sei es in solchen Fällen eben Aufgabe des Gerichts,  die widerstreitenden Aussagen einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Das Interesse des Pay-TV-Anbieters an einer beweissicheren Dokumentation überwiege daher nicht zwingend.

Ob die Smartglasses-Aufnahmen verwertbar sind, musste der Senat daher am Ende auch nicht entscheiden – denn die übrigen Beweise genügten aus seiner Sicht. Die Aussage des Kontrolleurs, gestützt durch die Kontrollprotokolle und Zeugenaussagen, überzeugte die Richterinnen und Richter. Danach sei die Übertragung in einem gewöhnlichen Bewirtungsbetrieb gelaufen, sodass eine öffentliche Wiedergabe nach §§ 15 Abs. 3, 22 UrhG vorgelegen habe.

"Öffentlichkeit" auch bei nur einem Gast

Der Wirt wandte vor Gericht auch ein, zum Zeitpunkt der Kontrolle habe sich lediglich ein Besucher – der Kontrolleur selbst – in der Gaststätte befunden, weshalb es an der notwendigen Öffentlichkeit der Wiedergabe fehle. Der BGH sieht dieses Erfordernis erst bei "recht vielen Personen" erfüllt. Dem Einwand folgte das OLG jedoch nicht. Maßgeblich sei laut BGH nicht die tatsächliche Zuschauerzahl, sondern der potenzielle Adressatenkreis: Eine Wiedergabe sei bereits dann "öffentlich", wenn sie an einem Ort erfolge, der grundsätzlich für eine unbestimmte Zahl von Personen zugänglich sei.

Dass zum Zeitpunkt der Übertragung pandemiebedingt kaum jemand anwesend gewesen sei oder Besteller Speisen lediglich abgeholt hätten, ändere nichts an der Urheberrechtsverletzung. Denn infolge der prominenten Platzierung des Fernsehers in der Gaststätte seien auch die wenigen Besucherinnen und Besucher auf das Live-Spiel "mit der Nase gestoßen" worden. Angesichts der in der Bevölkerung weitverbreiteten Fußballbegeisterung und der Attraktivität eines Spitzenspiels entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass diese die Sendung – vom Kneipier mindestens billigend in Kauf genommen – bewusst wahrnähmen. Die Gaststätte war laut OLG potenziell für jedermann geöffnet – das genüge, um eine öffentliche Wiedergabe anzunehmen.

Das Urteil ist rechtskräftig; die Revision wurde nicht zugelassen.

OLG Köln, Urteil vom 14.03.2025 - 6 U 82/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 10. November 2025.

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