Wurde ein Produkt zuvor mit einem günstigeren Preis als dem jetzigen angeboten, ist die Werbung mit höheren Streichpreisen unzulässig. Eine nachträgliche Information über den tatsächlichen Preisunterschied hilft dabei nicht ab. Da neben massenhaft bzw. missbräuchlich abmahnbaren Informationspflichten auch § 5 UWG verletzt werde, entfalle der Anspruch auf Abmahnkosten dabei nicht, entschied das OLG Köln (Urteil vom 27.03.2026 – 6 U 77/25).
In der Vorweihnachtszeit war im Webshop eines Matratzenhändlers ein neues Angebot zu finden. Zwei Modelle waren augenscheinlich stark reduziert – eines kostete nun 169 Euro (Streichpreis: 269 Euro), ein anderes 229 Euro (Streichpreis 249 Euro). Das Problem: Die durchgestrichenen Preise entsprachen nicht der Realität. Erst nach dem Klicken auf das Werbebanner offenbarte der Shop, aufgrund der Informationspflicht des § 11 Preisangabenverordnung (PAngV), dass die Matratzen in den letzten 30 Tagen bereits zu Preisen von 199 bzw. 129 Euro angeboten worden waren.
Ein Konkurrent sah darin einen Wettbewerbsverstoß und mahnte zunächst erfolglos ab. Nach einer vor dem LG Köln erwirkten einstweiligen Verfügung gab der Betreiber des Webshops daraufhin eine Abschlusserklärung ab. Nur die ausstehenden Abmahnkosten von knapp über 1.100 Euro wollte er nicht zahlen. Auf seine Berufung hin hatte darüber nun das OLG Köln zu entscheiden.
Falsche Streichpreise sind irreführend
Der Sache nach sei die Abmahnung des Konkurrenten hier berechtigt gewesen, so die Kölner Richterinnen und Richter. Verbraucher würden Streichpreise als besonders günstiges Angebot verstehen. Eine Erwartung, die enttäuscht werde, wenn der Preis trotz angeblicher Ersparnis von 37% bzw. 8% noch über dem liege, was zuvor gefordert worden war. Der Streichpreis könne daher nur den Zweck haben, eine Preissenkung vorzutäuschen – eine unlautere Geschäftshandlung nach § 5 Abs. 1 S. 1 UWG.
Hier sei dem Kunden zwar im Bestellprozess noch der wahre Preis der letzten 30 Tage präsentiert worden, das stehe der Annahme einer unlauteren Geschäftshandlung aber nicht entgegen. Nach dem UWG komme es nämlich darauf an, dass Verbraucher durch die irreführende Werbung "zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst" würden. Das wiederum meine nicht nur den endgültigen Abschluss des Kaufvorgangs, sondern durchaus auch vorgelagerte Entscheidungen wie das Betreten eines Geschäfts oder das Aufsuchen des Portals im Internet. Auch "Anlockeffekte" seien damit erfasst.
Abmahnkosten haben Bestand
Im Berufungsverfahren hatte der Händler die geltend gemachten Abmahnkosten auf verschiedenen Grundlagen angegriffen – im Ergebnis jedoch ohne Erfolg. So wandte er zunächst ein, die Abmahnkosten seien noch gar nicht tatsächlich entstanden, da der Anwalt der Gegenseite nach dem "eat what you kill"-System arbeite. Dabei würde er Gebühren nur dann fordern, wenn der Gegner sie erstatte. Das ließ der 6. Zivilsenat indes nicht gelten. Tatsächlich rechne die Kanzlei die Abmahnkosten – auch bei vergangenen Mandaten – immer ab. Allein die Rechnungstellung werde von der Zahlung der Gegenseite abhängig gemacht, um Rückbuchungen zu vermeiden. Der Einwand des Online-Händlers habe daher nur "ins Blaue hinein" erfolgen können.
Auch dass hier höchstens ein Freistellungs- und kein Zahlungsanspruch des beklagten Konkurrenten entstanden sei, ließ der Senat nicht gelten. In Fällen, in denen die Rechtsanwaltsvergütung noch nicht entrichtet worden sei, entstehe zwar in der Tat zunächst nur ein Freistellungsanspruch gemäß § 275 S. 1 BGB. Dieser sei aber in dem Moment zu einem handfesten Zahlungsanspruch erwachsen, in dem der beklagte Online-Händler die Zahlung verweigert habe. Auch einen unbedingten Klageauftrag, der eine einzelne Forderung der Abmahnkosten sperren würde, sah der Senat nicht.
Schließlich wies der Senat auch das Argument zurück, die Forderung der Abmahnkosten sei nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG ausgeschlossen. Die Vorschrift unterbindet die Geltendmachung von Abmahnkosten, wenn es lediglich um Verstöße gegen gesetzliche Informationen- und Kennzeichnungspflichten geht. Dem Gesetzgeber – so der Senat – sei es bei dieser Vorschrift darum gegangen, besonders einfach abmahnbare Bagatellfälle auszuschließen, um massenhaften Missbrauch durch automatisierte Suchprogramme (sogenannte Crawler) zu vermeiden.
Er räumte ein, dass der Gesetzgeber dabei sogar die Pflichten der PAngV im Blick hatte, gegen die hier wegen mangelnder Preisklarheit ebenfalls verstoßen worden war. Entscheidend sei aber, dass neben den reinen Informations- und Kennzeichnungspflichten hier auch eine unlautere Geschäftshandlung nach § 5 UWG begangen worden war. Im Übrigen sei die Angabe des 30-Tage-Referenzpreises nicht unmittelbar genug und damit ebenfalls fehlerhaft gewesen. Streng genommen sei das zwar eine Informationspflicht im Sinne des § 13 Abs. 4 UWG, dieser sei aber nicht ohne Weiteres automatisiert feststellbar. Es fehle daher an der massenhaften Missbrauchsanfälligkeit, die § 13 Abs. 4 UWG voraussetze – selbst wenn man ein automatisiertes Crawling durch KI-Programme in den Blick nehme.


