Dubai-Schokolade muss auch aus Dubai kommen
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Wenn Schokolade als "Dubai-Schokolade" verkauft wird, muss sie auch aus Dubai stammen: Auch wenn der Name längst zum Hype-Label geworden ist, bleibt Herkunftsschutz Herkunftsschutz - meint das OLG Köln.

Dem Verfahren lagen vier Fälle zugrunde, in denen Antragsteller per einstweiliger Verfügung Unterlassung gegen verschiedene Anbieter der sogenannten Dubai-Schokolade begehrten. Ihr Kritikpunkt: Die Schokolade sei nicht in Dubai hergestellt worden, also dürfe sie auch nicht Dubai-Schokolade heißen. Während das LG Köln in einem Verfahren der Wettbewerbskammer die Verfügung erlassen hatte, lehnten die Kammern für Handelssachen in drei weiteren Verfahren entsprechende Verbote ab.

Das OLG Köln entschied nun einheitlich (Urteile vom 27.06.2025 - 6 U 52/25, 6 U 53/25, 6 U 58/25, 6 U 60/25): Der Vertrieb sei unzulässig gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 127 Abs. 1 und § 126 Abs. 1 MarkenG. Maßgeblich sei, dass der Ausgangspunkt des Hypes Produkte gewesen seien, die tatsächlich in Dubai hergestellt worden seien. Ob Verbraucher mit der Angabe bestimmte Qualitätserwartungen verbinden, spiele beim Schutz einfacher geografischer Herkunftsangaben keine Rolle.

Keine Gattungsbezeichnung

Nach gefestigter Rechtsprechung kann sich zwar eine nach § 126 MarkenG geschützte Herkunftsbezeichnung in eine reine Gattungsbezeichnung umwandeln, mit der der Verkehr keine Erwartungen über die Herkunft der Produkte mehr verbindet und die einen Schutz als geographische Herkunftsangabe ausschließt. Das sei hier aber noch nicht geschehen. Schon eine Verbraucherquote von 15–20%, die mit dem Begriff noch eine konkrete geografische Herkunft verbinde, reiche für den Fortbestand des Schutzes der Herkunftsbezeichnung aus, erklärte das Gericht. Dass diese Schwelle bei der "Dubai-Schokolade" bereits unterschritten sei, sei nicht feststellbar gewesen.

Auch eine Irreführungsgefahr nach § 127 Abs. 1 MarkenG sei laut OLG Köln zu bejahen. Bei allen betroffenen Produkten fänden sich auf der Verpackung zusätzliche Hinweise auf Dubai – etwa die charakteristische Skyline oder Slogans wie "Diese Schokolade bringt den Zauber Dubais direkt zu Ihnen nach Hause." Die Urteile ergingen im einstweiligen Rechtsschutz nach summarischer Prüfung. Die Beteiligten können ihre Ansprüche in einem Hauptsacheverfahren weiterverfolgen.

OLG Köln, Urteil vom 27.06.2025 - 6 U 52/25

Redaktion beck-aktuell, cil, 27. Juni 2025.

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