Werbung unzulässig: Hundehalsband aus Apfelresten ist nicht aus "Apfelleder"

Hundehalsbänder aus einem künstlichen Material aus Apfelresten dürfen nicht mit der Bezeichnung "Apfelleder" beworben werden – da hilft auch der Zusatz "vegan" nicht. Das hat OLG Köln in einem Eilverfahren entschieden.

Eine Firma verkauft im Internet Hundezubehör. Darunter befinden sich auch Halsbänder, die aus "Apfelleder" hergestellt sein sollen. Das sogenannte Apfelleder wird künstlich aus dem Zusatz von Pressrückständen und Schalenresten der Fruchtsaftindustrie gewonnen.

Ein Verband von Unternehmen der ledererzeugenden Industrie wehrte gegen die Bezeichnung des Materials als "Apfelleder". Der Verband verlangte von der Firma unter der Androhung von Ordnungsmitteln, die Halsbänder nicht mehr mit der Bezeichnung "Apfelleder" zu bewerben.

Das LG Köln hatte den Antrag des Verbandes auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Das OLG ist anderer Auffassung (Urteil vom 04. Juli 2025 - 6 U 51/25): Es hat der Firma die Werbung mit dem Begriff "Apfelleder" verboten.

Gefahr der Irreführung von Verbrauchern

In der Bezeichnung des Materials als "Apfelleder" liege eine Gefahr der Irreführung von Verbrauchern. Unter dem Begriff Leder werde allgemein ein natürliches, durch Gerben tierischer Häute und Felle hergestelltes Produkt verstanden.

Dass die Produkte mit dem Zusatz "Apfel-" versehen seien, sei nicht ausreichend, um sie als künstlich zu kennzeichnen. Auf dem Markt seien auch andere pflanzlich gegerbte Leder, wie z. B. "Olivenleder" oder "Rhabarberleder", erhältlich. Auch ein Schuhhersteller vertreibe Schuhe aus einem Leder, dass mit einem aus Apfelschalen und Pressrückständen gewonnenen Gerbstoff hergestellt wurde. Es handele sich bei diesen Materialien aber immer noch um Leder, anders als im hier entschiedenen Fall.

Es sei zudem unerheblich, dass die Hundehalsbänder auf der Seite als "vegan" bezeichnet würden, so das OLG weiter. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 542 ZPO kein Rechtsmittel statthaft. Die Parteien können ihre Rechte in einem gesonderten Hauptsacheverfahren weiterverfolgen.

OLG Köln, Urteil vom 04.07.2025 - 6 U 51/25

Redaktion beck-aktuell, kw, 17. Juli 2025.

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