Auch im Küchenstudio: Das Energielabel muss sein

Ausstellungsgeräte in einem Küchenstudio müssen ein Energielabel haben. Dies gilt laut OLG Köln selbst dann, wenn das Gerät nur als Platzhalter dient und unstreitig nicht verkauft werden soll. Händler müssten mindestens zweimal täglich kontrollieren, dass die Kennzeichnung noch da ist.

Die Betreiberin eines Küchenstudios stellte in ihrem Geschäft Einbau- bzw. Musterküchen aus und bot ihren Kunden auch Haushaltselektrogeräte zum Kauf an. Der Testkäufer eines Umwelt- und Verbraucherschutzverbandes stellte fest, dass bei neun Geschirrspülern und bei neun Kühlgeräten in den Verkaufsräumen die erforderlichen Energielabels entweder fehlten oder veraltet waren. Weil das Geschäft sich weigerte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen Verstößen gegen die damals geltenden Kennzeichnungspflichten (Energieverbrauchskennzeichnungs-VO – EnVKVO) abzugeben, verklagte der Verband es auf Unterlassung. Das LG kam zu dem Ergebnis, dass das Unternehmen gegen die Pflicht zur Anbringung von Energielabels an Haushaltsgeschirrspülern und -kühlgeräten verstoßen habe. Dagegen legte die Firma Berufung ein – ohne Erfolg.

Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung des LG. Die Pflicht zur Kennzeichnung mit Energielabeln bestehe auch dann, wenn ein Gerät nur dazu diene, "unschöne Lücken in der Ausstellung" zu schließen und unstreitig nicht verkauft werden solle, so die Kölner Richterinnen und Richter. 

Unabhängig davon, ob das Gerät zum Verkauf angeboten wurde oder nicht, müsse die Händlerin aktuelle Energielabel verwenden. Die Präsentation in den Verkaufsräumen sei als "Ausstellen" im Sinne der Kennzeichnungsvorschriften zu werten, da sie der Werbung diene. Der Einwand der Betreiberin, die Geräte dienten nur als "Lückenfüller" (da es sich um Auslaufmodelle handele), greife nicht durch. Der Verbraucher gehe von tatsächlich zum Verkauf stehenden Geräten aus und nehme so zwangsläufig auch das Etikett wahr. 

Die Küchenstudio-Betreiberin hat den Kölner Richterinnen und Richtern zufolge unlauter gehandelt, allerdings nicht – wie vom LG angenommen – gemäß § 3a UWG (Rechtsbruch), sondern gemäß § 5a Abs. 1 UWG (Irreführung durch Vorenthalten wesentlicher Informationen. 

Händler müssten mindestens zwei Mal pro Tag kontrollieren, dass das Label angebracht ist (und nicht etwa von Dritten entfernt wurde), fährt das Gericht fort. Ihm reichte die einmalige morgendliche Kontrolle vor Ladenöffnung nicht aus, um die Pflicht zur Sicherstellung der Kennzeichnung zu erfüllen. Vielmehr müsse die Händlerin – im Sinne einer etablierten Kontrollroutine – mindestens ein weiteres Mal im Laufe des Tages kontrollieren oder durch technische Maßnahmen sicherstellen, dass die Labels nach wie vor vorhanden sind.

OLG Köln, Urteil vom 24.05.2024 - 6 U 150/23

Redaktion beck-aktuell, ns, 31. Juli 2024.