Bei einer Arzneimittelwerbung per Instagram-Reel muss ein Hinweis nach § 4 Abs. 3 Heilmittelwerbegesetz (HWG) ("Zu Risiken und Nebenwirkungen…") eingeblendet werden. Laut OLG Köln ist die Plattform ein audiovisuelles Medium im Sinne der Vorschrift. Ob eine Person im Sinne des § 11 Abs.1 S. 1 Nr. 2 HWG "bekannt" ist und Empfehlungen ihrerseits verboten sind, ist am Einzelfall zu beurteilen - nicht pauschal anhand von Statistiken (Urteil vom 11.09.2025 – 6 U 118/24).
Das Instagram-Reel zeigte eine Influencerin direkt nach dem Aufstehen: Sie fühlt sich unwohl, massiert sich die Schläfen. Als sie am Laptop sitzt, wird ihr eine Packung mit Tabletten zugeworfen, woraufhin sie sich an dem Inhalt bedient. Danach schlägt ihre Stimmung ins Positive um und sie kann ihren üblichen Tätigkeiten wieder nachgehen. Die Caption wickelte vermeintlich das Rechtliche ab. Dort verlinkte der Beitrag auf ein anderes Instagram-Profil ("@[Medikament]_pflichttext"), auf dem die gesetzlichen Pflichtangaben in einem Kachelbild aus mehreren Posts zu lesen waren. Im Video selbst fehlte ein Hinweis.
Ein Wettbewerbsverband klagte gegen den verantwortlichen Pharmakonzern auf Unterlassung wegen Verstößen gegen das HWG: Erstens sei ein Hinweis nach § 4 Abs. 5 S. 1 HWG unterblieben und zweitens sei eine Empfehlung durch die Influencerin als "bekannte Person" im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG grundsätzlich verboten. Das LG Köln gab der Klage in beiden Anträgen statt, nach der Berufung des Konzerns schloss sich nun auch das OLG Köln dem an.
Reels sind im Grunde auch nur Fernsehen
"Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke". Bei der Werbung über "audiovisuelle Medien" – so § 4 Abs. 5 HWG – ist dieser Hinweis vor neutralem Hintergrund und gut lesbar wiederzugeben und gleichzeitig zu sprechen. Das OLG Köln sieht diese Pflicht auch bei Werbetreibenden, die sich Instagram-Reels zunutze machen.
Ein Reel sei ein audiovisuelles Medium im Sinne der Vorschrift, so der 6. Zivilsenat. Solange es bewegte Bilder und Ton enthalte, sei es der Fernsehwerbung ohne weiteres gleichzustellen. Dass gleichzeitig noch eine eigenständige Caption bzw. Bildunterschrift enthalten sei, stehe der Einordnung nicht entgegen – dem Text komme lediglich untergeordnete Bedeutung zu. Captions würden sich häufig in schlagwortartigen Texten oder "Hashtag-Wolken" erschöpfen und damit nicht den Hauptanreiz der App darstellen. Der Pharmakonzern hatte hier für einen größeren Stellenwert des Textes argumentiert, der Senat erteilte dem jedoch eine Absage: Jederzeitig wahrnehmbar sei der Text etwa nur, wenn man den Post auf einem Desktop-Gerät betrachte, nicht jedoch auf dem Smartphone.
Weniger ist mehr bei Arzneimittelwerbung
Auch hatte der Konzern vorgebracht, dass hier sogar ein "Mehr" an Pflichtangaben geleistet worden sei. In der Caption sei nämlich ein Account mit dem Handle "@[…]_pflichttext" verlinkt, der die gesetzlichen Pflichtangaben, die § 4 Abs. 5 HWG für audiovisuelle Medien eigentlich verkürzen wolle, in Gänze nachzulesen seien. Auch das ließ der Senat indes nicht gelten.
Das "Mehr an Informationen" entbinde Werbetreibende gerade nicht davon, den Videohinweis einzublenden, einen solchen Umweg gebe der Gesetzestext nicht her: § 4 Abs. 5 HWG sei gerade als Ausnahme von § 4 Abs. 1 HWG konzipiert, der Detailangaben wie die Zusammensetzung, Anwendungsgebiete und Nebenwirkungen fordere. Um den "Eigengesetzlichkeiten" audiovisueller Medien – und damit auch der verkürzten Aufmerksamkeitsspanne beim Reel-Konsum – Rechnung zu tragen, habe sich der Gesetzgeber bewusst für eine Reduzierung der Informationen entschieden. Verbraucher wären ansonsten überfordert und eine umfassende Aufklärung über Risken und Nebenwirkungen sei auf diesem Wege ohnehin nicht durchführbar.
Der Senat äußerte auch Bedenken hinsichtlich der Darstellung auf dem @[…]_pflichttext Profil. Angesprochene Leser würden zusätzliche Mühen eher scheuen, wenn es um die nähere Wahrnehmung von Angaben gehe. Auf dem Account sei die Schrift indes sehr klein und lasse sich aufgrund der Kachel-Anordnung auf dem Profil auch nicht vergrößern.
Influencerin ist bekannt genug
Auch einen Unterlassungsanspruch wegen § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWG (Werbung mit Empfehlungen von bekannten Personen) bejahte der Senat. Die Vorinstanz habe auf eine Abgrenzung von "Micro-" und "Macro-Influencer" abgestellt und die Influencerin hier aufgrund ihrer Followerzahl von mehr als 100.000 Followern zweiterer Gruppe zugeordnet. Eine solch starre Zuordnung brauche es allerdings nicht, ebenso wenig wie eine klassische "Prominenz" im Sinne von Funk und Fernsehen, so das OLG. Es betrachtete stattdessen den Einzelfall.
Mit 130.000 Followern habe die Influencerin keinen eindeutigen "Nischencharakter", wofür auch ihre Gesangs-YouTube-Videos und TikTok-Präsenz sprächen. Die Klickzahlen gewisser Videos würden dort ihre Followerzahlen bei Weitem überschreiten. Insgesamt ergebe sich damit, dass sie in gleicher Weise wie "echte" Prominente zum Arzneimittelkonsum anregen könne. Damit erfülle sie die Voraussetzung des Werbeverbots.


