Ein Patient beantragte PKH für eine Arzthaftungsklage, mit der er unter anderem 25.000 Euro Schmerzensgeld erstrebt. Das LG lehnte PKH ab: Mangels anwaltlicher Vertretung fehle es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht. Die Voraussetzungen für eine Anwaltsbeiordnung lägen nicht vor, da der Patient trotz zweimaliger Aufforderung nicht dargelegt habe, dass er sich um einen Anwalt bemüht hat.
Die sofortige Beschwerde des Patienten dagegen hatte beim OLG Köln Erfolg (Beschluss vom 20.08.2024 - 5 W 44/24). Um PKH zu erhalten, sei es nicht erforderlich, dass er einen vertretungsbereiten Anwalt benennt oder darlegt und glaubhaft macht, trotz Suche einen solchen nicht gefunden zu haben, so das OLG. Die Postulationsfähigkeit müsse nicht schon bei der PKH-Entscheidung vorliegen, sondern lediglich wahrscheinlich sein. Aus § 121 ZPO ergebe sich nichts anderes. Zwar werde ein Anwalt in der Regel gleichzeitig mit der PKH-Bewilligung beigeordnet; zwingend notwendig sei das aber nicht. Ein Anwalt könne auch noch nachträglich beigeordnet werden.
Das OLG hat die Sache zur Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage und der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH-Bewilligung an das LG zurückverwiesen.