Blondierung verursachte Verbrennungen und Verätzungen
Die Klägerin ließ sich im Dezember 2016 im Friseursalon des Beklagten blonde Haarsträhnen färben. Zu diesem Zweck wurde von einer Mitarbeiterin des Beklagten eine Blondiercreme auf das Haar der Klägerin aufgetragen. Diese verursachte allerdings ein anderes als das gewünschte Ergebnis: In einem handtellergroßen Bereich am Hinterkopf fanden sich nach der Behandlung Verbrennungen und Verätzungen 1. bis 2. Grades.
Bleibende Schäden möglich
Es folgte eine monatelange Schmerz- und Infektionsbehandlung mit verschiedenen Medikamenten. Auf einer rechteckigen Fläche von rund 3 x 5 cm im Bereich des Hinterkopfes der Klägerin wächst kein Haar mehr. Auch mit einem grundsätzlich möglichen, jedoch recht aufwändigen dermatologisch-operativen Eingriff ist eine vollständige Beseitigung der haarlosen Stelle am Hinterkopf der Klägerin nicht sicher. Zur Entschädigung bot der Beklagte der Klägerin zunächst lediglich einen Friseurgutschein an.
Kundin klagt und bekommt Schadenersatz und Schmerzensgeld
Vor dem Landgericht Köln machte die Klägerin daraufhin untern anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro geltend sowie die Feststellung, dass der Beklagte zum Ersatz etwaiger weiterer Schäden verpflichtet sei. Das LG traf die begehrte Feststellung und setzte mit Urteil vom 11.10.2019 das Schmerzensgeld auf 4.000 Euro fest. Das OLG erhöhte im Berufungsverfahren das Schmerzensgeld jetzt auf 5.000 Euro.
5.000 Euro Schmerzensgeld angemessen
Berücksichtige man die erheblichen Folgen der Blondierung mit zahlreichen Arztbesuchen und erheblichen Beeinträchtigungen, insbesondere Schmerzen, einer bakteriellen Infektion und einer mehrwöchigen regelmäßigen Einnahme von Schmerzmitteln, Antibiotika und Kortikoiden und den Dauerschaden am Hinterkopf der Klägerin, sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro auch im Verhältnis zu anderen vergleichbar gelagerten Sachverhalten angemessen.
Kein höheres Schmerzensgeld wegen Haftpflichtversicherung
Eine Absage erteilte der 20. Senat hingegen der Argumentation der Klägerin, das ihr zustehende Schmerzensgeld sei aufgrund des Umstandes zu erhöhen, dass auf Seiten des Beklagten eine Haftpflichtversicherung bestehe. Die Revision wurde nicht zugelassen.