Im Mai 2023 hatte der Mann seine Frau und die Mutter seiner drei Kinder getötet, die sich von ihm getrennt hatte. Seitdem leben die Kinder in einer Pflegefamilie, ihr Vater sitzt in Untersuchungshaft. Das AG schloss im Jahr 2024 seinen Umgang mit den Kindern für ein Jahr aus. Um die Kinder und deren Traumaverarbeitung zu schützen, verlängert nun auch das OLG Köln das Kontaktverbot zu den Kindern um weitere dreieinhalb Jahre (Beschluss vom 13.03.2025 – 10 UF 92/24).
Zwar stehe dem Mann als Vater der Kinder ein Umgangsrecht zu (§ 1684 Abs. 1 BGB), das auch grundrechtlich verbürgt sei (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Nach Anhörung der Kinder, ihrer Verfahrensbeistände und einer Erörterung der Sache mit dem Vater kommt das OLG aber zu dem Ergebnis, dass der Kontakt der Kinder zum Vater in der Justizvollzugsanstalt, wie er ihn beantragt hatte, das Kindeswohl erheblich gefährden und die Traumaverarbeitung der Kinder stören würde.
Wer Gewalt bagatellisiert, kann keine Sicherheit vermitteln
Der Familiensenat verweist insbesondere auf Art. 31 Abs. 1 der Istanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11.05.2011). Danach setzt ein Umgang des gewalttätigen Elternteils mit seinen Kindern voraus, dass es diesen die emotionale Sicherheit vermittle, die durch die miterlebte Gewalt verloren gegangen sei.
Dazu sieht das OLG Köln den Vater nicht in der Lage. Er streite die Gewalt ab oder bagatellisiere sie. Zwar bereue er die Tötung der Mutter, sehe aber weder die Folgen der häuslichen Gewalt für die Kinder ein noch zeige er Verständnis für deren Situation.
Der mehrjährige Umgangsausschluss gegenüber seinen Kontaktwünschen sei erforderlich, um den Kindern zu ermöglichen, sich zu stabilisieren und das Erlebte zu verarbeiten, ohne sich erneut gerichtlichen Befragungen unterziehen zu müssen. Der Beschluss des OLG ist rechtskräftig.