Kläger begehrte Nachlieferung eines aktuellen Modells
Der Kläger hatte 2009 von der beklagten Fahrzeughändlerin einen VW Golf gekauft. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 19.05.2009 übergeben. In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 eingebaut, der vom "Diesel-Skandal" betroffen ist. Bei Bekanntwerden des "Diesel-Skandals" im Jahr 2015 nutzte der Kläger den Pkw mithin bereits seit mehr als 6 Jahren. Im Jahr 2017 forderte er die Beklagte erfolglos zur Nachlieferung eines fabrikneuen, typengleichen Fahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion auf. Die anschließende Klage wurde in der ersten Instanz wegen Verjährung abgewiesen. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.
OLG: Unzulässige Abschalteinrichtung begründet Fahrzeugmangel
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Dabei betont das OLG, dass die Verwendung der als unzulässig eingestuften Steuerungssoftware einen Mangel des Fahrzeugs begründe, weil durch deren Einbau die Gefahr der behördlichen Betriebsuntersagung bestehe, so dass das Fahrzeug nicht mehr zur Fortbewegung genutzt werden könne.
Händler kann sich aber auf Verjährung berufen
Laut OLG kann sich der Händler aber erfolgreich darauf berufen, dass Gewährleistungsansprüche verjährt sind. Maßgebend sei dabei die kaufrechtliche Verjährungsfrist von 2 Jahren (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB), die unabhängig davon, ob der Mangel bekannt sei oder werde, mit Übergabe des Fahrzeugs zu laufen beginne. Lediglich dann, wenn der Händler den Mangel arglistig verschweige, greife die längere, allgemeine Verjährungsfrist.
Etwaige Arglist des Fahrzeugherstellers ist dem Händler nicht zuzurechnen
Unstreitig habe im konkreten Fall die Beklagte aber selbst nicht arglistig gehandelt, so das OLG weiter. Folglich seien die Gewährleistungsansprüche des Klägers bereits vor Bekanntwerden des "Diesel-Skandals" verjährt gewesen. Eine etwaige Arglist der Fahrzeugherstellerin spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle, da eine Arglist des Herstellers dem Händler grundsätzlich nicht zugerechnet werde.
OLG äußert Zweifel an deliktischer Haftung der Fahrzeugherstellerin
Auch im Bereich der deliktischen Haftung erfolge keine Zurechnung eines etwaigen Fehlverhaltens der Fahrzeugherstellerin, etwa eines betrügerischen oder vorsätzlich sittenwidrigen Verhaltens. Darüber hinaus hat das OLG Zweifel an einer deliktischen Haftung der Fahrzeugherstellerin angedeutet. Die Annahme einer betrügerischen Absicht oder eines vorsätzlich sittenwidrigen Handelns zu Lasten des Fahrzeugkäufers erscheine nicht naheliegend, wenn die Abschaltvorrichtung dazu gedient haben sollte, eine Beeinträchtigung des Motors durch eine dauerhafte Abgasrückführung zu verhindern.