Augen auf bei der Anwaltswahl – das dürften die Eigentümer einer angeblich geschädigten Prozesspartei sich nun schon zum zweiten Mal denken. Der Streit um behauptete Beratungsfehler bei der Rückabwicklung eines Immobiliengeschäfts lief schon in erster Instanz nicht rund: Ein verklagter Anwalt war, so das LG, weder mandatiert worden noch hatte er das Mandat bearbeitet. Eine ebenfalls in Anspruch genommene Anwältin sei zwar tätig geworden, hätte aber nicht über die gerügten Punkte aufklären müssen. Außerdem sei der Zusammenhang zwischen der behaupteten Pflichtverletzung und dem Schaden unklar und konkret dargelegt habe den Schaden auch niemand. Die Klage wurde abgewiesen.
Erstinstanzlich hatten sich zwei Kanzleien (A & B) für die angeblich Geschädigte bestellt – ohne eine Vollmacht vorzulegen. Sozietät A legte dann Berufung ein und begründete sie. Überraschend meldete sich dann eine weitere Anwaltsgesellschaft (C) bei Gericht und teilte mit, dass die A nun ihr Mandat niedergelegt habe. "Nach Aktenlage" sei das Büro B aus der ersten Instanz bevollmächtigt und werde das Verfahren fortführen. Vielleicht war diese Mitteilung der Auslöser; jedenfalls rügten die verklagten Advokaten jetzt erstmals die nicht eingereichten Vollmachten und das OLG forderte ihre Vorlage an.
An dieser Hürde scheiterte die frühere Mandantin nun. Das OLG Koblenz verwarf die Berufung der angeblich Geschädigten als unzulässig (Beschluss vom 05.12.2023 – 16 U 484/23): Zwar wurden – in elektronischer Form und postalisch – Dokumente vorgelegt, so unter anderem eine Vollmacht und auch ein Registerauszug, wonach Anwalt B mittlerweile Geschäftsführer der C geworden war. Aus Sicht der Koblenzer Richterinnen und Richter genügten die Unterlagen aber nicht den Formvorschriften.
Analog war das Problem, dass nur Kopien der Dokumente vorgelegt wurden – entgegen der etablierten Rechtsprechung des BGH, wonach Prozessvollmachten im Original vorgelegt werden müssen. Digital wurden die Urkunden aus dem beA-Postfach der C unter dem Briefkopf der Sozietät B versandt – mit einfacher Signatur. Damit konnte die Übersendung der Unterlagen, so das OLG, Rechtsanwalt B nicht eindeutig zugerechnet werden. Auch wenn er mittlerweile Geschäftsführer von C sei, handele es sich um eine Berufsausübungsgemeinschaft mehrerer Anwälte. Den Streitwert für das Berufungsverfahren setzte das Gericht auf 2,5 Millionen Euro fest.