OLG Koblenz: Freiheitsstrafe für Posen mit abgetrenntem Kopf in Syrien

Weil er im Rahmen des bewaffneten Widerstandes gegen die syrische Regierung mit dem abgetrennten Kopf eines vermutlich gegnerischen Kämpfers für Fotoaufnahmen posiert hatte, hat das Oberlandesgericht Koblenz gegen Kassim A. am 13.02.2020 eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Der Staatsschutzsenat des OLG sah § 8 Abs. 1 Nr. 9 Völkerstrafgesetzbuch (Kriegsverbrechen gegen Personen) verwirklicht (Az.: 2 StE 6 OJs 20/17, nicht rechtskräftig).

Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten

In das Urteil gegen den 34-jährigen Angeklagten waren die Strafen aus einem in anderer Sache ergangenen und bereits rechtskräftigen Urteil einzubeziehen, sodass der Senat auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erkannt hat

Keine Anhaltspunkte für Beteiligung an Abtrennung des Kopfes

Der Senat sah es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Angeklagte sich spätestens 2013 dem bewaffneten Widerstand gegen die syrische Regierung angeschlossen und nachfolgend zu einem nicht genau feststehenden Zeitpunkt, jedoch spätestens November 2013, mit dem vom Rumpf abgetrennten Kopf eines vermutlich gegnerischen Kämpfers in einer den Getöteten verhöhnenden und herabwürdigenden Weise für Fotoaufnahmen posiert hatte. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte den Kopf des Getöteten selbst abgetrennt haben oder hieran unmittelbar beteiligt gewesen sein könnte, habe die Beweisaufnahme nicht erbracht.

Angeklagter selbst Opfer des Konflikts

Bei der Strafzumessung berücksichtigte der Senat zugunsten des Angeklagten dessen Geständnis und den Umstand, dass die Tat bereits mehrere Jahre zurückliegt. Ferner floss in die Strafzumessung die persönliche Situation des Angeklagten ein, der innerhalb des bewaffneten Konflikts Angehörige verloren und selbst eine gravierende Verletzung davongetragen hat. Strafschärfend fiel laut OLG ins Gewicht, dass der Angeklagte das besagte Foto nach der Tat anderen Personen gezeigt hatte und hierdurch die Herabwürdigung des Getöteten vertieft wurde. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Redaktion beck-aktuell, 13. Februar 2020.