Sturz auf ungesicherter Treppe eines öffentlichen Weges
Die bei der Klägerin versicherte Geschädigte war auf dem Weg zum Dorfgemeinschaftshaus gestürzt, als sie eine Treppe hinuntergehen wollte. Die Treppe ist Bestandteil eines öffentlichen Fußweges und war zum Zeitpunkt des Sturzes weder mit einem Treppengeländer noch mit einem Handlauf gesichert. Bei dem Sturz erlitt die Versicherungsnehmerin der Klägerin eine Fraktur des linken Handgelenks sowie mehrere Prellungen an der Körperseite. Die Klägerin vertrat die Auffassung, der Sturz hätte vermieden werden können, wenn die Treppe mit einem Handlauf versehen gewesen wäre. Sie verlangte von der Beklagten, die als Trägerin der Straßenbaulast für den Zustand des Weges verantwortlich ist, die Erstattung der Behandlungskosten in Höhe von 5.444,93 Euro.
LG stütze Erfordernis eines Handlaufs auf die LBauO
Das Landgericht schloss sich der Einschätzung der Klägerin an, dass ein Handlauf zwingend anzubringen gewesen wäre, und gab der Klage in vollem Umfang statt. Hierbei stützte sich das Gericht unter anderem auf die Landesbauordnung (§ 33 Abs. 7 S.1 rheinland-pfälzische LBauO). Dagegen legte die Beklagte Berufung ein.
OLG: LBauO für Treppe auf öffentlichem Weg nicht einschlägig
Die Berufung hatte Erfolg. Das OLG hat die LG-Entscheidung aufgehoben. Die Regelungen der Landesbauordnung seien im konkreten Fall nicht einschlägig, da die Treppe Teil eines öffentlichen Weges und damit vom Anwendungsbereich der Landesbauordnung ausgenommen sei. Dies folge aus § 1 Abs. 2 Nr. 1 rheinland-pfälzische LBauO, wonach die Vorschriften der Landesbauordnung nicht für Anlagen des öffentlichen Verkehrs gelten.
Treppengestaltung war für Benutzer klar erkennbar
Damit ist laut OLG allein entscheidend, ob nach dem bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit öffentlicher Wege und Straßen generell anzulegenden Maßstab die Treppe verkehrssicher gewesen sei. Danach müsse nur vor solchen Gefahren geschützt werden, die für einen sorgsamen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar seien und auf die er sich nicht oder jedenfalls nicht rechtzeitig genug einstellen könne. An einer versteckten Gefahrenlage fehle es im konkreten Fall jedoch. Insbesondere die Gestaltung der Treppe sei für den Benutzer jederzeit erkennbar gewesen.