Russischer Schiedsspruch gegen Eckes-Granini nicht durchsetzbar

Aus dem vor einem Moskauer Schiedsgericht gegen mehrere selbstständige Unternehmen der Eckes-Gruppe im Mai 2019 erstrittenen Schiedsspruch über einen Schadenersatzbetrag von mehr als 49 Millionen Euro kann in Deutschland nicht vollstreckt werden. Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Vollstreckbarerklärung am Donnerstag abgelehnt. Das Schiedsgericht habe die Reichweite der herangezogenen Schiedsklausel verkannt, so die Begründung des OLG.

In Russland tätiger Unternehmer rief OLG an

Der Moskauer Schiedsspruch war von einem in Russland tätigen deutschen Unternehmer erwirkt worden. In dem nun beim OLG Koblenz geführten Verfahren hatte das Gericht über den Antrag des Unternehmers auf Vollstreck­barerklärung des ausländischen Schiedsspruchs zu entscheiden. Infolge der Ablehnung des Antrags ist die Entscheidung des russischen Schiedsgerichts in Deutschland nicht durchsetzbar.

Geschäfte in Russland verliefen ungünstig

Die Eckes-Gruppe war seit 2003 bestrebt, auch auf dem russischen Markt tätig zu werden. In diesem Zusammenhang kam es zu einer Kooperation des Antragstellers mit einer zu dem Fruchtsafthersteller gehörenden GmbH und zum Abschluss von Verträgen, die unterschiedlich lautende Schiedsklauseln mit der Berufung des Schiedsgerichts bei der Moskauer Industrie- und Handelskammer enthielten. In der Folgezeit verlief das Russlandgeschäft für die Vertragspartner sehr ungünstig.

Über 49 Millionen Euro zugesprochen

Schließlich reichte der Antragsteller Schiedsklage ein und machte Schadenersatz geltend, weil die Antragsgegnerinnen die Erfüllung der im Zusammenhang mit der Kooperation geschlossenen Verträge vereitelt hätten. Das Schiedsgericht in Moskau verpflichtete die Antragsgegnerinnen zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als 49 Millionen Euro zuzüglich Zinsen und Kosten.

Schiedsgericht hat Kompetenzen überschritten

Das OLG Koblenz hat den Antrag, diesen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, jetzt abgelehnt. Das Schiedsgericht habe sowohl die persönliche als auch die sachliche Reichweite der vom Antragsteller herangezogenen Schiedsklausel verkannt. Die fragliche Schiedsklausel sei nur von einer der Antragsgegnerinnen – der vorgenannten GmbH – formwirksam vereinbart worden, sodass sie die weiteren selbstständigen Unternehmen der Eckes-Gruppe nicht habe binden können. Ferner seien die mit der Schiedsklage geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht von der vom Antragsteller berufenen Schiedsklausel erfasst gewesen. Das Schiedsgericht habe seine Kompetenzen überschritten, was zur Versagung der Anerkennung des Schiedsspruchs führe.

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.03.2022 - 2 Sch 3/20

Redaktion beck-aktuell, 1. April 2022.