OLG Koblenz: Mietwagen ist kein "Werkswagen"

Ein als Mietwagen genutzter Pkw darf beim Verkauf nicht als "Werkswagen" deklariert werden. Wie das Oberlandesgericht Koblenz entschieden hat, fallen unter den Begriff "Werkswagen" nur Fahrzeuge eines Automobilherstellers, die entweder im Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft, eine gewisse Zeit genutzt und dann auf dem freien Markt wiederverkauft werden. Bietet ein Gebrauchtwagenhändler hingegen unter dem Begriff "Werkswagen" auch Fahrzeuge an, die vom Fahrzeughersteller einem Mietwagenunternehmen zur Verfügung gestellt wurden, müsse er den Käufer hierüber aufklären. Geschieht dies nicht, könne der Käufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen (Urteil vom 25.07.2019, Az.: 6 U 80/19, nicht rechtskräftig).

Gebrauchtwagen als "Werkswagen" verkauft

Der Beklagte handelt gewerblich mit Kraftfahrzeugen. Im Rahmen dieser Tätigkeit kaufte er Gebrauchtwagen, die zuvor von einer internationalen Autovermietung als Mietwagen genutzt worden waren. Ein solches Auto kauften die Kläger bei dem Beklagten, wobei das Fahrzeug im Kaufvertrag ausdrücklich als "Werkswagen" der betreffenden Fahrzeugherstellerin bezeichnet wurde. Nach der Unterzeichnung des Kaufvertrages erhielten die Kläger vom Beklagten die Fahrzeugpapiere, in denen das international tätige Mietwagenunternehmen als vorherige Halterin ausgewiesen ist.

Käufer wollen Rückabwicklung des Kaufvertrages

Hierauf ließen sie den Wagen vor Ort stehen und nahmen den Beklagten schließlich gerichtlich auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Anspruch. Sie waren der Auffassung, das Fahrzeug sei mangelhaft, weil es sich nicht um einen "Werkswagen" handele. Hierunter falle nach ihrem Verständnis das von einem Werksmitarbeiter genutzte Fahrzeug. So hätten sie den Begriff "Werkswagen" auch bei Abschluss des Kaufvertrages verstanden. Dass das Fahrzeug tatsächlich zuvor als Mietwagen eingesetzt worden sei, hätten sie erst aus den Fahrzeugpapieren erfahren.

Händler: Auch Mietwagen sind "Werkswagen"

Der Beklagte verteidigte sich im Prozess unter anderem mit der Argumentation, dass der betreffende Automobilhersteller verschiedene Kategorien von Werkswagen anbiete, unter anderem die zuvor als Mietwagen genutzten Fahrzeuge. Hierüber und über die konkrete Nutzung als Mietwagen seien die Kläger vor Abschluss des Kaufvertrages aufgeklärt worden. Die verschiedenen Arten von Werkswagen würden sich auch nicht unterscheiden, da alle Fahrzeuge vor ihrer Weiterveräußerung von der Herstellerin vollumfänglich überprüft würden.

OLG verurteilt Händler zu Rückabwicklung des Kaufvertrages

Während das Landgericht Mainz der Darstellung des Beklagten gefolgt war und die Klage abgewiesen hatte, verurteilte das OLG Koblenz – nach einer in Teilen wiederholten Beweisaufnahme – auf die Berufung der Kläger den Beklagten zur Rückabwicklung des Kaufvertrages.

OLG verweist auf übliches Verständnis des Begriffes

Das OLG sah es als maßgeblich an, dass beim Autokauf der Begriff "Werkswagen" allgemein so verstanden werde, dass das Fahrzeug entweder im Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt wurde oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft, eine gewisse Zeit genutzt und dann auf dem freien Markt wiederverkauft wird. Eine Nutzung als Mietwagen werde hingegen üblicherweise mit dem Begriff "Werkswagen" nicht verbunden.

OLG sieht Beschaffenheitsmangel

Dass die betreffende Fahrzeugherstellerin und der Beklagte den Begriff "Werkswagen" intern möglicherweise weiter fassen, sei unerheblich. Für die Auslegung des Vertragsinhalts komme es grundsätzlich darauf an, wie der Vertragspartner, hier die Kläger, diesen nach dem üblichen Sprachgebrauch im Automobilhandel verstehen durfte. Den Beweis dafür, dass die Kläger über die vorherige Nutzung als Mietwagen aufgeklärt wurden und sie daher ausnahmsweise den Begriff "Werkswagen" ebenso weit gefasst verstanden hätten wie der Beklagte, habe dieser nicht geführt. Das veräußerte Fahrzeug weise also, weil es sich wegen der Nutzung als Mietwagen nicht um einen "Werkswagen" handelt, nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf und sei mangelhaft. Die Kläger seien daher berechtigt, den Kaufvertrag rückabzuwickeln. Eine Nutzungsentschädigung müssten sie sich hierbei nicht anrechnen lassen, da sie das Fahrzeug unstreitig nicht bewegt und beim Beklagten belassen hatten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

OLG Koblenz, Urteil vom 25.07.2019 - 6 U 80/19

Redaktion beck-aktuell, 12. August 2019.

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