Kurzes Zusammentreffen von vier Personen zwecks Begrüßung keine verbotene Ansammlung

Ein kurzes Zusammentreffen mehrerer Personen zum Austausch von Begrüßungen oder Ähnlichem stellt laut Oberlandesgericht Koblenz keine verbotene "Ansammlung" im Sinne der rheinland-pfälzischen Corona-Bekämpfungs-Verordnung (CoBeVO) dar. Denn der Begriff "Ansammlung" bedürfe einer einschränkenden verfassungskonformen Auslegung, die das öffentliche Interesse daran, eine weitere Ausbreitung des Infektionsgeschehens zu verhindern, in einen angemessenen und vernünftigen Bezug zu den Bedürfnissen und unantastbaren Rechten der Bürger setze, so das OLG.

Zu Geldbuße verurteilt

Im konkreten Fall war der Betroffene, als er in Begleitung eines Freundes einen Geldautomaten aufsuchte, zufällig auf einen Bekannten getroffen, der seinerseits in Begleitung eines Freundes unterwegs war. Die vier Personen standen ungefähr ein bis zwei Minuten vor der Bankfiliale im Halbkreis zusammen und unterhielten sich, wobei die Personenpaare einen Abstand von 1,5 bis zwei Meter einhielten. Anlass des Gesprächs war, dass der Betroffene seinem Bekannten wegen des Todes der Großmutter kondolieren wollte. Die Gruppe wurde von Polizeibeamten beobachtet und einer Personenkontrolle unterzogen, welche ergab, dass alle vier Personen unterschiedlichen Haushalten angehörten. Das Amtsgericht sah in dem Zusammentreffen der vier Personen eine verbotene Ansammlung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 4. CoBeVO) und verurteilte den Betroffenen zu einem Bußgeld von 100 Euro.

Freispruch durch OLG

Diese rechtliche Einschätzung hat das OLG nicht geteilt und den Betroffenen freigesprochen. Der in der Corona-Bekämpfungs-Verordnung verwendete Begriff der "Ansammlung" bedürfe einer einschränkenden verfassungskonformen Auslegung, die das öffentliche Interesse daran, eine weitere Ausbreitung des Infektionsgeschehens zu verhindern, in einen angemessenen und vernünftigen Bezug zu den Bedürfnissen und unantastbaren Rechten der Bürger setze.

Absicht entscheidend

Ausgehend hiervon sei bei der Beurteilung, ob eine "Ansammlung" vorliegt, zum einen maßgeblich, ob dem Zusammentreffen die Absicht zugrunde liegt, sich für einen längeren als nur flüchtigen Moment gemeinsam an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Durch dieses Kriterium werde vermieden, so das OLG, dass die rein zufällige gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Personen, wie sie beispielsweise beim Einkaufen des täglichen Lebensbedarfs oder bei einem Spaziergang entstehen könne, zur Ordnungswidrigkeit werde. Zum anderen sei entscheidend, so die Koblenzer Richter, dass bei dem Zusammentreffen der durch die Verordnung vorgegebene Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Personen eingehalten werde. Beide Kriterien seien im konkreten Fall erfüllt gewesen.

Unverhältnismäßiger Eingriff

Ferner stellte das Gericht klar, dass das Verbot jeglicher Personenansammlung ohne Differenzierung danach, ob das Verbot zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung des Infektionsgeschehens erforderlich ist, zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs.1 GG) führen würde.

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.03.2021 - .03.2021 3 OWi 6

Redaktion beck-aktuell, 24. März 2021.