OLG Koblenz: Verkäufer muss auf Aufstellverbot für Friedhofsvasen mit Werbung hinweisen

Bei der Abgabe oder dem Verkauf von Friedhofsvasen, die mit einem Werbeaufkleber versehen sind, müssen die Kunden darauf hingewiesen werden, dass die Vasen nicht auf Friedhöfen aufgestellt werden dürfen, in denen per Satzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 28.01.2019 entschieden und ein Ordnungsgeld bestätigt (Az.: 9 W 648/18, BeckRS 2019, 9051).

Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen Unterlassungsurteil verhängt

Der Beschwerdeführer hatte in seinen Geschäftsräumen Friedhofsvasen, die mit seinen Werbeaufklebern versehen waren, zur kostenlosen Mitnahme und im Internet zum Preis von nur 1 Euro angeboten. Das Landgericht Trier verurteilte ihn, es zu unterlassen, auf Friedhöfen, in denen per Friedhofssatzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist, auf Gräbern Blumenvasen mit Werbeaufklebern aufzustellen. Gleichwohl konnten im Zeitraum vom 18.05.2018 bis zum 25.05.2018 auf 7 Friedhöfen, auf denen in der Friedhofssatzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten ist, insgesamt 12 Blumenvasen festgestellt werden, die mit Werbeaufklebern des Beschwerdeführers versehen waren. Das LG verhängte daraufhin gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 Euro, weil es hierin einen Verstoß gegen den zuvor ergangenen Unterlassungstitel sah. Dagegen legte der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde ein.

OLG: Beschwerdeführer hätte Kunden auf Aufstellverbot hinweisen müssen

Das OLG hat die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Dabei betont das Gericht, dass der Beschwerdeführer für das Aufstellen der Vasen verantwortlich sei, auch wenn die Vasen nicht von ihm selbst, sondern von dritten Personen aus seinem Kundenkreis aufgestellt worden seien. Denn derjenige, der verpflichtet sei, etwas zu unterlassen, könne, wenn er dieser Verpflichtung anders nicht gerecht werden könne, daneben auch verpflichtet sein, etwas aktiv zu tun. Das bedeute hier, dass der Beschwerdeführer nicht nur gehalten gewesen sei, alles zu unterlassen, was zu einer Verletzung des Werbeverbotes führen konnte, sondern dass er auch alles habe tun müssen, was erforderlich und zumutbar gewesen sei, um künftige Verstöße zu verhindern oder rückgängig zu machen. Im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer seine Kunden deshalb darauf hinweisen müssen, dass die mit Werbeaufdruck versehenen Vasen nicht auf solchen Friedhöfen aufgestellt werden dürfen, in denen per Satzung das Verteilen und Aufstellen von Werbung verboten sei.

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.01.2019 - 9 W 648/18

Redaktion beck-aktuell, 3. Juni 2019.

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