Sachmangel bejaht
Der Senat hat dem Kläger zwar dahin Recht gegeben, dass der Einbau des mit einer Umschaltlogik versehenen Motors einen Sachmangel begründe. Gleichwohl könne er von der Beklagten nicht die Lieferung eines mangelfreien Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Produktionsserie beanspruchen. Denn maßgeblich für den Umfang des gewährleistungsrechtlichen Nachlieferungsanspruchs sei der Umfang der vertraglich vereinbarten Beschaffungspflicht des Verkäufers.
Bewusst für "Auslaufmodell" entschieden
Im konkreten Fall habe diese sich auf das vom Kläger erworbene Modell beschränkt. Denn der Kläger habe sich in Kenntnis eines bevorstehenden Modellwechsels und obgleich bereits das Nachfolgemodell bestellbar gewesen sei und wenige Monate später in die Serienproduktion gehen sollte, bewusst für das "Auslaufmodell" entschieden, um den hierfür vom Hersteller gewährten Preisvorteil zu nutzen. Damit habe der Modellwechsel für die konkrete Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses besondere Bedeutung gehabt und der Wille der Parteien sei auf die Verschaffung des vom Hersteller subventionierten Auslaufmodells gerichtet gewesen. Die gewährleistungsrechtliche Nacherfüllungspflicht der Beklagten bewege sich daher nur innerhalb dieser vertraglich vereinbarten Beschaffungspflicht. Dies schließe die Nachlieferung eines Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Produktionsserie im Rahmen der Gewährleistung aus. Der Senat hat eine Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.