Spaziergängerin mit Hunden stürzte in “Getümmel“ mit ausgerissenem fremden Hund
Als die Klägerin ihre beiden Jack-Russell-Terrier an der Leine ausführte und hierbei das Grundstück des Beklagten passierte, lief plötzlich der Hund des Beklagten vom Grundstück hinunter und auf die beiden Terrier zu. In der Folge entstand zwischen den Hunden ein “Getümmel“, in dem die Klägerin, die weiterhin die Leinen ihrer Hunde festhielt, stürzte. Sie zog sich hierbei eine Radiuskopffraktur zu und klagte wegen der erlittenen Verletzung und der hiermit einhergegangenen Einschränkungen auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
LG wies Schmerzensgeldklage mangels Kausalität ab
Die Klägerin machte erstinstanzlich geltend, ihr Sturz sei durch den heranstürmenden Hund des Beklagten verursacht worden. Der Beklagte wandte unter anderem ein, die Klägerin habe sich in den Leinen der eigenen Hunde verheddert und sei hierdurch gestürzt. Das Landgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Klägerin sei es nicht gelungen darzulegen, dass der Sturz auf das Verhalten des Hundes des Beklagten zurückzuführen sei. Vielmehr sei nicht auszuschließen, dass sich lediglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklich habe.
OLG: Sturz war unmittelbare Folge des durch fremden Hund ausgelösten “Getümmels“
Das Oberlandesgericht hat der Klägerin auf ihre Berufung hin jetzt Recht gegeben. Es sei unschädlich, dass die Klägerin nicht eingrenzen könne, weshalb sie letztlich zu Fall gekommen sei. Entscheidend sei, dass der Hund des Beklagten Auslöser des “Getümmels“ und der Sturz unmittelbare Folge dieses “Getümmels“ gewesen sei. Damit habe sich die von dem Hund ausgehende sogenannte Tiergefahr, das heißt die in dem unberechenbaren, instinktgesteuerten Verhalten des Tieres liegende Gefahr, in dem Sturz realisiert.
Unkontrolliertes Umherlaufen sich begegnender Hunde stellt typische Tiergefahr dar
Denn das unkontrollierte Umherlaufen von Hunden als Reaktion auf das Zusammentreffen mit anderen Hunden stelle eine in vorgenanntem Sinn typische tierische Verhaltensweise dar. Allerdings müsse sich die Klägerin die von ihren eigenen Hunden ausgehende und mitursächlich gewordene Tiergefahr anspruchsmindernd anrechnen lassen. Die Höhe des Mitverschuldens sei im konkreten Fall mit einem Drittel zu bewerten.