OLG Koblenz: Fast 7 Jahre Haft für Bundeswehrangestellten wegen schweren Landesverrats

Ein 51jähriger Zivilangestellter der Bundeswehr ist am 24.03.2020 wegen Landesverrats in einem besonders schweren Fall gemäß § 94 Abs. 1, 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden. Seine Ehefrau wurde wegen dazu geleisteter Beihilfe zu 10 Monaten auf Bewährung verurteilt. Das Oberlandesgericht Koblenz sah als erwiesen an, dass der Angeklagte Abdul S. unter Missbrauch seiner verantwortlichen Stellung als Übersetzer Staatsgeheimnisse militärischer Art an Mitarbeiter eines iranischen Nachrichtendienstes weitergab und seine Ehefrau Asiea S. ihn bei seiner Verratstätigkeit unterstützte.

Geheime Informationen wurden in 8 Fällen weitergegeben

Konkret habe sich der Angeklagte Abdul S. spätestens ab 28.01.2013 in mindestens 8 Fällen mit Verbindungsleuten eines iranischen Nachrichtendienstes in verschiedenen europäischen Städten getroffen, um Informationen (zum Beispiel Lagepläne der Bundeswehr über militärische Situationen und Analysen des Bundesministeriums der Verteidigung zu bestimmten Ländern und Themengebieten) weiterzugeben, die er auf Datenträgern gespeichert hatte. Zu den Treffen sei es bis Anfang Februar 2017 gekommen. In der Folgezeit habe der Angeklagte aus eigenem Entschluss den Kontakt beendet. Für seine Dienste habe er bis dahin eine Entlohnung in Höhe von 34.500 Euro erhalten.

Ehefrau unterstützte ihren Mann logistisch

Die Angeklagte Asiea S. habe spätestens ab Anfang 2016 Kenntnis von der Verratstätigkeit ihres Ehemannes gehabt und diesen hierbei logistisch, etwa durch das Buchen von Reisen, unterstützt. Die Beweisaufnahme habe nicht klären können, aus welchem Motiv der Angeklagte Abdul S. die Tat beging. Die Angeklagte Asiea A. habe mit ihrem Tun lediglich ihren Ehemann unterstützen wollen. Bei der Strafzumessung hat das Gericht zugunsten beider Angeklagter unter anderem berücksichtigt, dass sie das ihnen zur Last gelegte Tatgeschehen einräumten und nicht vorbestraft sind. Strafschärfend ist unter anderem der lange Tatzeitraum berücksichtigt worden.

OLG Koblenz, Urteil vom 24.03.2020

Redaktion beck-aktuell, 24. März 2020.