Besitz von Kinderpornografie rechtfertigt Kontaktverbot für Vater

Ein Vater von Kleinkindern, der im Besitz kinder- oder jugendpornografischer Videos ist, kann einstweilig im Weg der Anordnung eines Kontakt- und Näherungsverbots der Familienwohnung verwiesen werden, wenn die Besorgnis besteht, dass bei ihm pädophile Neigungen vorliegen oder dass die Videos im Beisein eines Kindes angeschaut und diesem hierbei zugänglich gemacht werden. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden. 

Familiengericht hatte Vater zweier Kinder der Wohnung verwiesen

Beschwerdeführer war ein Vater zweier Kleinkinder. Er lebte mit der Kindesmutter und den beiden gemeinsamen Kindern in einer Wohnung. Bislang kümmerte er sich während der berufsbedingten Abwesenheit der Mutter um die Kinder. Nach Bekanntwerden eines gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Besitzes kinder- und jugendpornografischer Schriften – hierunter unter anderem zwei Videos – wandte sich das Jugendamt wegen des Verdachts der Kindeswohlgefährdung an das Familiengericht. Dieses erließ hierauf eine befristete einstweilige Anordnung, mit der es unter anderem den Vater der Wohnung verwies und gegen ihn Kontakt- und Näherungsverbote aussprach. Der Betroffene legte Beschwerde ein.

OLG: Kontakt- und Näherungsverbot wegen Kindeswohlgefährdung gerechtfertigt

Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Der Besitz der beiden Videos rechtfertige vorliegend mit Blick auf eine anzunehmende Kindeswohlgefährdung das einstweilige Kontakt- und Näherungsverbot. Der Besitz kinderpornografischer Videos begründe den Verdacht pädophiler Neigungen, mit denen ein erhöhtes Risiko übergriffigen Verhaltens zum Nachteil der Kinder verbunden sei. Der Umstand, dass die Videos auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gespeichert gewesen seien, indiziere dass dieser seine diesbezüglichen Bedürfnisse überall und jederzeit unkompliziert befriedigen wolle. Dies begründe die Gefahr, dass die Kinder die Videos mitansehen und durch das Gezeigte dauerhafte Störungen davontragen könnten.

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.06.2020 - 7 UF 201/20

Redaktion beck-aktuell, 28. Juli 2020.