Beleghebammen nach Wegfall des letzten Belegarztes außerordentlich gekündigt
Die beklagte Krankenhausbetreiberin hatte allen bei ihr tätigen Beleghebammen außerordentlich gekündigt, nachdem der letztverbliebene gynäkologische Belegarzt seinen Vertrag gekündigt hatte und kein Nachfolger für ihn gefunden werden konnte. Die Hebammen hielten die außerordentliche Kündigung ihrer Verträge für unwirksam. Unter anderem vertraten sie die Auffassung, dass die Kündigung des Belegarztes kein wichtiger Grund für die Kündigung des Beleghebammenvertrages sei. Das LG Mainz wies ihre Klagen ab. Dagegen legten die Hebammen Berufung ein.
OLG bejaht hinreichenden Kündigungsgrund
Auch das OLG hat sich in seinen Hinweisbeschlüssen der Argumentation der Klägerinnen nicht angeschlossen. Der Weggang des letztverbliebenen Belegarztes der Gynäkologie stelle einen hinreichenden Kündigungsgrund dar. Denn nach der vertraglichen und tatsächlichen Ausgestaltung sei die Tätigkeit der Hebammen aufs Engste damit verknüpft, dass ein einsatzbereiter Belegarzt im Krankenhaus ansässig sei. Die Beklagte habe sich auch vertraglich nicht dazu verpflichtet, das Belegarztsystem im Bereich der Geburtshilfe ihres Hauses zu garantieren. Die konkrete Fallkonstellation zeige zudem, dass eine solche Garantie von der Beklagten faktisch auch nicht umgesetzt werden könnte. Denn der Weggang des letzten verbliebenen Belegarztes in der Geburtshilfe beruhe auf der von der Beklagten nicht verschuldeten Personalnotlage im ärztlichen Bereich und nicht auf einer unternehmerischen Entscheidung. Die Beklagte habe sich vielmehr, wenn auch vergeblich, um eine Fortführung des Belegarztsystems bemüht.