Zahnprothese versehentlich mit Müll entsorgt
Ende 2019 war die Klägerin an einer Pneumonie erkrankt. Während eines Krankenbesuchs entsorgte die Beklagte, die Lebensgefährtin des Sohnes der Klägerin, einige von der Klägerin benutzte Papiertaschentücher, die sich auf dem Nachttisch angesammelt hatten. Die Beklagte warf die Taschentücher in den brennenden Ofen. Unter den Taschentüchern befand sich, von ihr unbemerkt, die in ein Papiertuch eingewickelte Zahnprothese der Klägerin, die diese gleichfalls auf dem Nachttisch abgelegt hatte. Die Klägerin nahm die Beklagte wegen des Verlusts der Zahnprothese auf Schadenersatz in Höhe von 11.833,42 Euro in Anspruch. Das Landgericht nahm eine stillschweigend vereinbarte Haftungsprivilegierung an und wies die Klage ab, da Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht vorlägen. Die Klägerin legte dagegen Berufung ein.
OLG verneint Pflicht zu Sichtung des Abfalls
Das OLG erläuterte in einem Hinweisbeschluss, dass bereits eine einfache Fahrlässigkeit zu verneinen sei. Die Beklagte habe weder gewusst, dass sich unter den benutzten Taschentüchern der in ein Papiertuch gewickelte Zahnersatz befand, noch habe sie dies erkennen können oder müssen, als sie die Taschentücher im "Paket" aufnahm und in den Kohleofen warf. Es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beklagte die Prothese aufgrund ihres Gewichts hätte bemerken müssen. Auch sei es der Beklagten unter den konkreten Umständen nicht vorzuwerfen, beim Entsorgen die benutzten Taschentücher möglichst wenig berührt zu haben. Sie habe mangels jeden Hinweises auf den Zahnersatz den Abfall nicht sichten müssen.
Verbrennen im Ofen ebenfalls nicht fahrlässig
Schließlich begründe auch die Entsorgungsform selbst, das Verbrennen im Ofen, keine Fahrlässigkeit. Hierdurch seien die mit Krankheitserregern belasteten Taschentücher vielmehr effektiv beseitigt und die Keimbelastung verringert oder aufgehoben worden. Die Klägerin hat auf den Hinweis des OLG ihre Berufung zurückgenommen.