"Immun Water": Kein zulässiger Name für ein Erfrischungsgetränk

Ein Erfrischungsgetränk mit Limetten-Ingwer-Geschmack darf nicht als "Immun Water" angeboten werden. Denn dies suggeriere zu Unrecht, dass das Getränk einen positiven Einfluss auf das Immunsystem habe, so das OLG Koblenz.

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), nachdem Eckes-Granini im Frühjahr 2022 das Getränk "hohes C IMMUN WATER" auf den deutschen Markt gebracht hatte. Auf der Flasche befand sich unter dem Namen in kleinerer Schrift die Angabe "mit Vitamin C + D". "Vitamin C und D tragen zur normalen Funktion des Immunsystems bei", hieß es außerdem auf der Rückseite. Die Verbraucherschützer störten sich an dieser Gestaltung der Flasche. Sie witterten eine unzulässige Gesundheitswerbung.

Das OLG sah dies – anders als noch die Vorinstanz – genauso (Urteil vom 04.06.2024 – 9 U 1314/23, nicht rechtskräftig). Werde ein Getränk als "Immun Water" angeboten, gehe ein durchschnittlicher Verbraucher davon aus, das Getränk habe einen positiven Einfluss auf das Immunsystem. Das sei eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe, die nach der Health-Claims-Verordnung nicht zugelassen und deshalb verboten sei. Unternehmen dürften nur mit gesundheitsbezogenen Aussagen werben, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit geprüft und zugelassen sind.

Es sei lediglich anerkannt, dass Vitamin C und Vitamin D zu einer normalen Funktion des Immunsystems beitragen, so das Gericht weiter. Diese Aussage sei mit der Bezeichnung "Immun Water" nicht identisch. Außerdem werde die behauptete Wirkung auf das Immunsystem auf der Schauseite der Flasche nicht den Vitaminen, sondern dem Getränk als solchem zugeschrieben.

Das Unternehmen wollte das Produkt noch bis Ende 2024 auf dem Markt lassen. Das hat das OLG abgelehnt. Schließlich habe Eckes-Granini im Prozess selbst mitgeteilt, dass es die Gestaltung seit Frühjahr 2022 nicht mehr verwende. Das OLG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen hat Eckes-Granini Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

OLG Koblenz, Urteil vom 04.06.2024 - 9 U 1314/23

Redaktion beck-aktuell, bw, 25. Juli 2024.