In einem Streit um Architektenhonorar benannten die Parteien jeweils eine Zeugin zum Beweis, dass ein bestimmter Auftrag erteilt bzw. nicht erteilt worden war. Am Tag des Gerichtstermins erkrankte der Prozessbevollmächtigte des Bauherrn und beantragte die Verlegung. In dem Glauben, dass seinem Antrag stattgegeben werde, informierte er seine Mandantschaft darüber, so dass weder die Partei noch dessen Zeugin erschien. Das Landgericht tagte dennoch und verhängte neben dem Versäumnisurteil noch ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 Euro gegen die ausgebliebene Zeugin. Beide Entscheidungen wurden angegriffen.
Auf den Einspruch hin wies das LG darauf hin, dass es den Nachweis für die Erteilung des Auftrags trotz Zeugenbeweis als nicht bewiesen ansah. Weder der Architekt noch seine Zeugin hätten sich genau genug an die Vorgänge erinnern können. Somit wurde die gegnerische Zeugin auch nicht mehr benötigt. Der Beschwerde der Zeugin gegen den Ordnungsgeldbeschluss half es dennoch nicht ab.
Anders das OLG Koblenz (Beschluss vom 15.01.2025 – 3 W 3/25): Die Entschuldigung der Zeugin für ihr Ausbleiben sei zwar nicht ausreichend. Der Beschluss war nach Ansicht der Koblenzer Richterinnen und Richter aber aufzuheben, weil ihr Fernbleiben weder für die Parteien noch für das Gericht eine nachteilige Wirkung hatte. Wenn schon nach Anhörung des Architekten und dessen Zeugin klar war, dass die Erteilung des Auftrags nicht bewiesen ist, muss die gegnerische Zeugin nicht mehr vernommen werden. Der 13. Koblenzer Familiensenat hatte 2020 noch auf den repressiven Charakter und die Präventivwirkung des Ordnungsmittels nach § 380 ZPO abgestellt und auch in diesen Fällen ein Ordnungsgeld für rechtmäßig gehalten.
Ordnungsgeld ist kein Erziehungsmittel
Inzwischen hält der 3. Zivilsenat es für sinnvoller, den § 380 ZPO teleologisch zu reduzieren. Die Pflicht der Zeugen, auf eine Ladung hin zu erscheinen, sei kein Selbstzweck, sondern diene den Parteien zur Durchsetzung ihrer Ansprüche. Es gehe den Gesetzgebern gerade nicht darum, die Missachtung einer gerichtlichen Ladung zu sanktionieren. Das Ordnungsgeld solle lediglich helfen, die Prozesse nicht zu verzögern, und ist damit eine Maßnahme der geordneten Rechtspflege.
Daher hält das OLG Koblenz in Fällen, in denen – wie hier – der Zeuge unentschuldigt nicht erscheint, aber seine Aussage auch nicht mehr benötigt wird, eine Verhängung von Ordnungsgeld für falsch. Es orientierte sich dabei auch an einer Entscheidung des BGH, der bei unentschuldigt ferngebliebenen Parteien ebenfalls ein Ordnungsgeld verneint, wenn die Abwesenheit ohne Rechtsfolgen für den Streit geblieben ist.