Diskobetreiberin haftet für rutschige Tanzfläche

Die Betreiberin einer Diskothek muss dafür sorgen, dass die Tanzfläche möglichst frei von Gefahren für die Gäste ist. Dazu gehört, dass die Tanzfläche regelmäßig durch einen Mitarbeiter abgegangen und auf Getränkepfützen sowie Scherben kontrolliert wird. Kommt die Betreiberin dem nicht nach, haftet sie für Unfälle, so das Oberlandesgericht Karlsruhe. Daher muss eine Disko-Betreiberin nun rund 37.000 Euro Behandlungskosten und Krankengeld erstatten.

Krankenhausbehandlung und Operationen wegen Sturzes

Die klagende Disko-Besucherin war in einer Getränkepfütze ausgerutscht, gestürzt und hatte sich dabei Knochenbrüche am Sprunggelenk und am Schienbeinkopf zugezogen. Sie musste über zwei Wochen stationär im Krankenhaus behandelt und mehrfach operiert werden. Um hierfür nicht in Haftung genommen zu werden, hätte die Betreiberin der Diskothek beweisen müssen, dass sie ausreichende Anordnungen zur Kontrolle und Reinigung des Tanzbodens getroffen hatte und diese am Unfalltag auch praktiziert wurden, der Sturz aber trotzdem nicht verhindert werden konnte, weil etwa das Getränk erst nach einem kurz zuvor durchgeführten Kontrollgang auf den Boden gelangt war.

Blick von Bühne nicht ausreichend

Diesen Anforderungen genügten im vorliegenden Fall jedoch bereits die dem "Chef-Springer" als verantwortlicher Kontrollperson erteilten Anweisungen nicht, so das OLG Karlsruhe. Dieser sei lediglich dazu angehalten gewesen, sich von einer Bühne aus einen Überblick über die Tanzfläche zu verschaffen, ohne diese jedoch selbst zu betreten. Hierdurch hätten bei einer gut gesuchten Tanzfläche die Einzelheiten des Fußbodens aber nicht erkannt werden können. Die Diskobetreiberin habe die sich für die Gäste beim Tanzen ergebenden Gefahren daher nicht in zumutbarer Weise geringgehalten.

Effektive Kontrolle in gewissen Zeitabständen notwendig

Das OLG hat hierzu wörtlich ausgeführt: "Das kann zwar nicht bedeuten, dass ständig ein Mitarbeiter mit einem Bodenwischer über die Tanzfläche läuft, um Getränkepfützen oder Scherben zu beseitigen, eine effektive Kontrolle des Fußbodens in gewissen Zeitabständen ist jedoch notwendig." Das gelte insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Betreiberin die Mitnahme von Getränken auf die Tanzfläche zugelassen habe und deshalb mit dem Verschütten von Flüssigkeiten während des Tanzens gerechnet werden musste.

Revision nicht zugelassen – Beschwerde dagegen möglich

Das Landgericht Mosbach hatte die Klage der gesetzlichen Krankenversicherung, auf die die Schadenersatzansprüche der Diskothekenbesucherin in Höhe der von ihr erbrachten Versicherungsleistungen übergegangen sind, abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hatte vor dem OLG Karlsruhe vollumfänglich Erfolg. Dieses hat die Revision nicht zugelassen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.03.2022 - 7 U 125/21

Redaktion beck-aktuell, 28. März 2022.