OLG Karlsruhe: Zeitschrift darf vorläufig über rechtsextreme Chat-Äußerungen eines Mitarbeiters zweier AfD-Abgeordneter berichten

Die Wochenzeitung "KONTEXT" darf einstweilen wieder über rechtsextreme Äußerungen eines namentlich benannten Mitarbeiters zweier AfD-Landtagsabgeordneter in (möglicherweise widerrechtlich geleakten) Facebook-Chats berichten. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 13.02.2019 entschieden (Az.: 6 U 105/18).

Zeitschrift berichtet über rechtsextreme Äußerungen aus Facebook-Chat 

Der Beklagte erstellt als eingetragener Verein die Zeitschrift "KONTEXT“, die sowohl im Internet als auch als Printbeilage der "taz“ verbreitet wird. Im Mai 2018 berichtete "KONTEXT“ unter der Überschrift "Sieg Heil mit Smiley“ über den beruflichen und politischen Werdegang des Klägers. Unter anderem behauptetedie Zeitschrift, der namentlich genannte Kläger sei früher "NPD-Mitglied“ gewesen. Der Bericht enthält eine größere Anzahl dem Kläger zugeschriebener Zitate aus privaten Facebook-Chats mit Personen, die die Zeitschrift der extremen rechten Szene zuordnet. Einige Behauptungen über den Kläger wurden in einem Ende Mai 2018 erschienenen Artikel "Gefährder im Landtag“ wiederholt und vertieft.

Einstweiliges Verbot der Berichterstattung begehrt

Gegen diese Berichterstattung ging der Kläger mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor, mit der er begehrte, dem Beklagten zu untersagen, identifizierend über ihn zu berichten und unter anderem zu behaupten, er sei Mitglied der NPD gewesen und habe sich in der zitierten Weise geäußert. Der Kläger machte geltend, die angeblichen Zitate stammten nicht von ihm, sie seien nachträglich in die dem Beklagten vorliegenden Chat-Protokolle hineinmanipuliert worden. 

OLG: Authentizität der Chat-Protokolle hinreichend glaubhaft gemacht

Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Das OLG sah es hinreichend glaubhaft gemacht, dass die im Rechtsstreit vorgelegten Chat-Protokolle authentisch seien. Daher sei es überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger sich in der zitierten Weise menschenverachtend, rassistisch und demokratiefeindlich geäußert habe und früher NPD-Mitglied gewesen sei, wie er dies gegenüber verschiedenen Chat-Partnern selbst angegeben habe.

Möglicher Leak führt nicht zur Unzulässigkeit der Berichterstattung

Die Berichterstattung sei auch nicht deshalb verboten, weil die Chat-Protokolle möglicherweise widerrechtlich "geleakt“ wurden, so das OLG weiter. Der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, dass der Beklagte den etwaigen Rechtsbruch selbst begangen oder in Auftrag gegeben habe. Deshalb überwiege das von dem Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und sein Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit das Interesse des Klägers am Schutz seiner Vertraulichkeitssphäre. Denn mit Rücksicht auf die Diskussion um rechtsextreme Bestrebungen im Umfeld der AfD leisteten die beanstandeten Presseartikel einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage. Aus diesem Grund dürfe in diesem Zusammenhang auch identifizierend über den Kläger berichtet werden.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.02.2019 - 6 U 105/18

Redaktion beck-aktuell, 14. Februar 2019.

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